Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG)
                            ZKDSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 19.03.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) geändert worden ist"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geändert durch Art. 3 G v. 26.2.2007 I 179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 23.3.2002 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EGRL 84/98 (CELEX-Nr: 398L0084) +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. EG Nr. L 320 S. 54).
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
                            Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffsbestimmungen
                            Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. "zugangskontrollierte Dienste"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. "Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. "Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. "Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2
Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten
                            Verboten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 4 Strafvorschriften
                            Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bußgeldvorschriften
                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einziehung
                            Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 7 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.