Landesverordnung über die Umzugs- und Reisekostenentschädigung der Mitglieder der Landesregierung Vom 7. Juli 1994
                            Landesverordnung über
           
          die Umzugs- und Reisekostenentschädigung der Mitglieder der Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 7. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über die Umzugs- und Reisekostenentschädigung der Mitglieder der Landesregierung vom 7. Juli 1994 | 01.10.2001 | 
| Eingangsformel | 01.10.2001 | 
| § 1 - Umzugskostenentschädigung | 01.10.2001 | 
| § 2 - Reisekostenentschädigung | 01.01.2002 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 01.10.2001 | 
                            Auf Grund des
            § 9 Abs. 2 des Ministergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455, BS 1103-1) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhörung des Präsidenten des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Umzugskostenentschädigung
                            Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge der Begründung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses durchgeführt werden, eine Entschädigung in Höhe der den Landesbeamten zustehenden Umzugskostenvergütung nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesumzugskostengesetz
            vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377, BS 2032-42) in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Reisekostenentschädigung
                            (1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Reisen aus Anlaß ihrer amtlichen Tätigkeit innerhalb des Landes und für nicht vom Bundesrat abzugeltende Reisen nach Bonn eine Pauschalentschädigung, und zwar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ministerpräsident von monatlich 281,21 EUR und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Minister von monatlich 224,97 EUR .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Pauschalentschädigung vermindert sich für Mitglieder der Landesregierung, die Trennungsentschädigung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Ministergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhalten, um 20 v. H. der Trennungsentschädigung. Bei Urlaub, Erkrankung oder sonstiger vorübergehender Unterbrechung der Amtstätigkeit wird die Reisekostenentschädigung weiter gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Reisen aus Anlaß ihrer amtlichen Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Landesregierung eine Entschädigung in Höhe der den Landesbeamten nach der höchsten Reisekostenstufe zustehenden Reisekostenvergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) (Aufhebungsbestimmung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1: Verkündet am 29. 7. 1994