Monitoring Gesetzessammlung

WZG§35AUSBek

DE - Deutsches Bundesrecht

WZG§35AUSBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35AUSBek
Ausfertigungsdatum: 10.02.1938
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-24, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Australischen Regierung bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Australien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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