Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg, Suhl, Bad Salzungen und Schmalkalden Vom 24.Juli 1992
                            Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete  in den Landkreisen Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg, Suhl, Bad Salzungen und Schmalkalden  Vom 24.Juli 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 12. Januar 1993 (GVBl. S. 96) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg, Suhl, Bad Salzungen und Schmalkalden vom 24.Juli 1992 | 09.02.1993 | 
| Eingangsformel | 09.02.1993 | 
| § 1 | 09.02.1993 | 
| § 2 | 09.02.1993 | 
| § 3 | 09.02.1993 | 
| § 4 | 09.02.1993 | 
| § 5 | 09.02.1993 | 
| § 6 | 09.02.1993 | 
| § 7 | 09.02.1993 | 
                            Aufgrund
des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Thüringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister für Umwelt und Landesplanung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Karten im Maßstab 1:25 000 und Maßstab 1:10 000 festgelegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Umwelt und Landesplanung - Oberste Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -, Richard-Breslau-Str. 11a , O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Meiningen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            August-Bebel-Str. 1, O-6100 Meiningen, der Kreisverwaltung Hildburghausen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Marx-Engels-Platz 2, O-6110 Hildburghausen, der Kreisverwaltung Sonneberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karl-Marx-Str. 64, O-6400 Sonneberg, der Kreisverwaltung Suhl, Rathenaustr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4, O-6060 Zella-Mehlis, der Kreisverwaltung Bad Salzungen, Straße der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befreiung 11, O-6200 Bad Salzungen und der Kreisverwaltung Schmalkalden, Sandgasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, O-6080 Schmalkalden. Die Karten können während der Dienststunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstweilig sichergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Hohe Geba - Südhang",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Helmershausen, Bettenhausen und Herpf (Ortsteil Seeba),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstreckt sich nördlich der Straße zwischen Bettenhausen und Helmershausen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Grenze verläuft von ca. 500 m südwestlich Geba am Waldrand entlang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jedoch unter Einschluß eines Laubmischwaldes auf Basaltblockhalden südöstlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Neidhartskopfes in östliche Richtung erst nach Südosten, dann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Osten und schließlich nach Nordosten zum Weinberg, von hier ca.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 m nach Südsüdost, dann Richtung Helmershausen in westliche Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Abbruchkante, von ca. 700 m nordöstlich Helmershausen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Norden bzw. Nordosten Richtung Geba; 155 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweiterung des Naturschutzgebietes
"Talgrund Unterharles",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Henneberg, Einödhausen (Ortsteil Unterharles) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwickershausen, Kreis Meiningen; das Gebiet umfaßt den ehemaligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzstreifen zwischen Henneberg und Schwickershausen bis zur Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mühlfeld-Schwickershausen unter Einschluß des einstweilig sichergestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzgebietes Talgrund Unterharles und der westlichen Hälfte der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mutzenleite; 90,3 ha. Nicht zum Schutzgebiet gehört die Trasse der B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 (Korridor beidseitig der Straße von jeweils 50 m Breite ab Fahrbahnkante).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweiterung des Naturschutzgebietes
"Milzgrund",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Milz, Kreis Meiningen; sie umfaßt zwei Teilflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nordöstlich des Beigrabens, die das bereits einstweilig gesicherte Naturschutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Milzgrund in seinem nordwestlichen Teil bis an die Landesgrenze zu Bayern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbreitern; im Norden wird diese Erweiterung durch die nach Ostnordost verlängerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nordgrenze des Naturschutzgebietes Galgenberg abgeschlossen; 19,8 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Schwarzbachaue",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Hümpfershausen, Schwarzbach, Wasungen, Kreis Meiningen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gemarkung Schwallungen, Kreis Schmalkalden; das Gebiet umfaßt den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwarzbach und die Schwarzbachaue, beginnend 500 m oberhalb der Lück-Mühle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zur Mündung in die Werra, jedoch unter Ausschluß des bebauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereiches der Ortslage Schwarzbach und unter Einschluß mehrerer, bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu 300 m tiefer, auenaher Bereiche von Schwarzbach-Seitentälern; das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiet schließt neben dem Schwarzbach und der angrenzenden Grünlandaue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch angrenzende, strukturreiche Randbereiche wie Waldränder und -lichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein; 92 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Gleichberge",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Haina, Römhild und Milz, Kreis Meiningen, und Gemarkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichamberg, Roth, Zeilfeld und Dingsleben, Kreis Hildburghausen; das Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfaßt, unter Einschluß des bestehenden Naturschutzgebietes Kleiner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichberg und unter Ausschluß bereits bebauter Gebiete, das gesamte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldgebiet des Großen und des Kleinen Gleichbergs sowie - lokal - hieran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            direkt angrenzende Grünlandbereiche und Streuobstbestände; die Grenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Schutzgebietes verläuft in der Regel entlang der Waldgrenze, im Nordwesten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird sie durch den Dörflesgrund gebildet. Kleinflächig sind nördlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hindfeld, westlich Zeilfeld und westlich, nördlich und nordöstlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichamberg am Rand des Schutzgebietes Nicht-Waldflächen mit einbezogen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Einschluß des NSG Kleiner Gleichberg (243 ha): 1934 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Leite bei Harras",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Veilsdorf, Harras, Bockstadt und Eisfeld, Kreis Hildburghausen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebiet umfaßt einen in Nord-Süd-Ausdehnung unterschiedlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            breiten, von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen unterbrochenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streifen nördlich der Thüringer Landesgrenze zwischen Hetschbach,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veilsdorf und Schackendorf im Westen und der Bundesstraße 4 (Eisfeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Coburg) im Osten; das Gebiet reicht im westlichen Teil von der Landesgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zu den Abhängen des Werratals und schließt - unter Ausschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mehrerer größerer Flächen mit Intensivgrünland oder Ackerflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - die Kuppe des Seelein, den Mittelberg, die Schackendorfer Leite (bereits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstweilig sichergestelltes Naturschutzgebiet), die Buchleite, die Eichelleite,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Staudig sowie Teile des Harraser Berges und der Walleskuppe mit ein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzt sich südöstlich der Walleskuppe und östlich des Weges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bockstadt - Ahlstadt in einem größtenteils waldbestockten, bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu 800 m tiefen, nördlich an die Landesgrenze angrenzenden Streifen bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Bundesstraße 4 südöstlich Herbartswind fort; 637,1 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Röthengrund",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Steinach, Sonneberg und Mengersgereuth-Hämmern, Kreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonneberg; das Gebiet umfaßt den Röthengrund, einschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wiesen am Rottenkämmlein, bis zur Einmündung des Wöhnbaches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Einbeziehung der Mündungsbereiche von Gunnersbach, Spindlersgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Langenbach sowie des Wiefelburger Grundes und ausgewählter waldbestockter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angrenzender Hanglagen; 100 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Westhang des Dolmar",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Christes und Kühndorf, Kreis Suhl, und Gemarkung Utendorf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis Meiningen; das Gebiet umfaßt umfangreiche Abschnitte des West-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Nordwesthanges des Dolmar unter Einschluß des Oberen Diemerautales,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Drosselleite, des Kellers- und Erdmanns-Grundes sowie der Hänge südlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ringelgrabens; 423 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Muschelkalksteilhänge am
Emberg",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Oberalba, Kreis Bad Salzungen; das im Biosphärenreservat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rhön gelegene Gebiet umfaßt südwestlich, westlich und nordwestlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Oberalba gelegene einzelne Steilhänge unterhalb des Embergs beiderseits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Straße Dermbach-Geisa; das Gebiet besteht aus drei Teilflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Gemarkung Oberalba, von denen die eine das gesamte Flurstück Nr. 118 "Über der Trift", die andere die Flur "Im Kritzel", beide südlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Straße Dermbach-Geisa gelegen, umfaßt; die dritte Teilfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfaßt die Fluren "Am Embergsgraben", "Am Schrödersrain" sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teile der Flur "An der Landwehr" und wird im Osten durch den Baiersweg, im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Süden und Südwesten durch die Verbindungsstraße Dermbach -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geisa und im Westen und im Norden durch Wege, im Norden auch teilweise durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Waldgrenze, begrenzt; 14,4 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Horn",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebiet im Biosphärenreservat Rhön umfaßt den Bergstock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Horn und schließt die Höhenzüge des Kurzen und des Langen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rain zwischen Wiesenthal, Urnshausen, Bernshausen (Kreis Bad Salzungen) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Roßdorf (Kreis Schmalkalden) ein, jedoch unter Ausschluß des zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Horn und Langem Rain gelegenen Tales; die Gebietsgrenze verläuft im Norden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Westen und Süden des Horn im Bereich der 430m- und der 440m-Höhenlinien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Langen und Kurzen Rain entlang des jeweiligen Hangfußes, und wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Regel durch Wege gebildet; 172,3 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schilder gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung: 12. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert:
VO Sicherst. NSG Meiningen, Hildburghs. GVBl. 4 1993 S. 96, 12. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urfassung: NSG Landkreise Meiningen. Hildburghs. GVBl.21 1992 S.426, 24.Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die einstweilige Sicherstellung dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Südhanges der
Hohen Geba dem Schutz von Kalkmagerrasen und Basaltblockhalden sowie ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            charakteristischen Flora und Fauna, darunter zahlreicher vom Aussterben bedrohter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten; das Gebiet dient vergleichenden Untersuchungen zu Sukzessionsabfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und speziellen Artenschutzprogrammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Erweiterung des
Naturschutzgebietes Talgrund Unterharles dem Schutz eines ökologisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wertvollen Abschnittes am ehemaligen Grenzstreifen mit verschiedenen Trockenbiotopen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und einzelnen Kalkschotter- und Rohbodenfluren sowie wertvollen Heckenbereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und damit dem Schutz von Lebensräumen teilweise hochgradig gefährdeter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen- und Tierarten sowie der Eingliederung des Gebietes in ein großräumiges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biotopverbundsystem;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Erweiterung des
Naturschutzgebietes Milzgrund dem Schutz hochgradig gefährdeter Tierarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie der Vervollständigung eines thüringischen und thüringisch-bayerischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biotopverbundsystems entlang der Landesgrenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Schwarzbachaue dem
Schutz des Schwarzbaches als naturnahem, collinen Werrazufluß mit charakteristischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artenausstattung, insbesondere mit zahlreichen, zum Teil vom Aussterben bedrohten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischen, Insekten, Krebs- und Weichtierarten, sowie dem Erhalt angrenzender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesen und Waldränder als Lebensraum geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Gleichberge dem
Schutz und der Entwicklung der dort in reicher standörtlicher Differenzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorkommenden Waldtypen (Buchenwälder, Eichen-Hainbuchenwälder, verschiedene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Edellaubwälder), der Erhaltung der vielfältigen und wertvollen Standort-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Nutzungsmosaike in den waldfreien Bereichen (Basaltblockhalden, Trockenrasen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuchtwiesen, Saumgesellschaften, Streuobstwiesen, aufgelassene Abbaustellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Basalt, Sandstein und Ton) und dem Schutz zahlreicher dort vorkommender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Leite bei Harras
dem Schutz des dort auf Muschelkalk ausgebildeten komplexen Landschaftsgefüges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus ausgedehnten Halbtrockenrasen, Heckenbeständen, Feldern, Brachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumreihen und lichten Kiefernwäldern und Eichen-Hainbuchen-Wäldern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Lebensraum für zahlreiche vom Aussterben bedrohte oder seltene Tier-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pflanzenarten und der Erhaltung eines Gebietes von hohem ökologischem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wert mit überregionaler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Röthengrunds
dem Schutz zahlreicher geschützter, teilweise vom Aussterben bedrohter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen- und Tierarten sowie der Pflege und Entwicklung charakteristischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biotopstrukturen sowohl in den Waldbeständen, im Bergwiesenkomplex wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch im Bachbereich der Röthen und weiterer, in den Röthengrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einfließender Bergbäche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Westhangs des Dolmar
dem Schutz, der Pflege und Entwicklung verschiedener Waldkomplexe, Trockenrasen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Halbtrockenrasen sowie Feucht- und Naßwiesen wie auch Kleingewässern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zahlreichen geschützten und zum Teil vom Aussterben bedrohten Pflanzen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Tierarten Lebensraum bieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Muschelkalksteilhänge
am Emberg dem Schutz der dortigen für die Vorderrhön typischen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Gebüschen durchsetzten Halbtrockenrasen (vor allem Gentiano-Koelerietum)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit charakteristischer, an seltenen und bedrohten Arten reicher Flora und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Horn einschließlich
des Kurzen und Langen Rains dem Schutz der dort in gebietstypischer Abfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und in reicher Differenzierung vorhandenen Wald-, Offenwald- und Trockenrasenvegetation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Erhaltung der charakteristischen, an besonders geschützten und vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aussterben bedrohten Arten reichen Flora und Fauna.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dort zu reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise beeinflußt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigt oder entfernt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            starten oder landen läßt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgenden Monats in Kraft.