Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Suhl Vom 8. September 1992
                            Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Suhl  Vom 8. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Suhl vom 8. September 1992 | 01.11.1992 | 
| Eingangsformel | 01.11.1992 | 
| § 1 | 01.11.1992 | 
| § 2 | 01.11.1992 | 
| § 3 | 01.11.1992 | 
| § 4 | 01.11.1992 | 
| § 5 | 01.11.1992 | 
| § 6 | 01.11.1992 | 
| § 7 | 01.11.1992 | 
                            Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GBl. Nr. 42, S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Einigungsvertrag verordnet
der Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richard-Breslau-Str. l la, O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Schmalkalden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sandgasse 2, O-6080 Schmalkalden, der Kreisverwaltung Meiningen, August-Bebel-Str.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, O-6100 Meiningen und der Kreisverwaltung Suhl, Rathenaustr. 4, O-6060 Zella-Mehlis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kartenkönnen während der Dienststunden von jedermann eingesehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstweilig sichergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Hofberg",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Roßdorf, Kreis Schmalkalden; das Gebiet im Biosphärenreservat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rhön umfaßt den Bergstock des Hofberges, ergänzt um eine südöstlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hieran anschließende Fläche mit gehölzdurchsetztem Weidegrünland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            östlich des Steinforstes; die Grenze bildet im Norden die Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Roßdorf in Richtung Rosa westlich der Kohlbachsmühle, im Osten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Nutzungsartengrenze Trift / Acker, im Süden die Waldgrenzen, im Westen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Heckenzug zur Kohlbachsmühle und im Nordwesten die Flurstücksgrenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich zwischen den 420 m- und 430 m-Höhenlinien; 63,4 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Nebel",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Roßdorf, Kreis Schmalkalden; das im Biosphärenreservat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rhön gelegene Gebiet im Kreis Schmalkalden umfaßt den Nord- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Westhang des Nebelberges; die Grenze bildet im Nordosten und Osten der Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            östlich bzw. südöstlich des Kammes des Nebelberges, im Südosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Abteilungslinie, im Süden die Kreisgrenze zum Kreis Bad Salzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und im Westen, Nordwesten und Norden die Nutzungsartengrenze zwischen Acker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Trift; 46,8 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Trift Kleine Geba",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Herpf und Stepfershausen, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich am nordöstlichen und östlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fuße der Kleinen Geba oberhalb der Straße Herpf-Stepfershausen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gebietsgrenze verläuft im Südwesten am Waldrand der Kleinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geba und des Hohen Berges, im Nordosten durch Ackerland entlang des Heckensaumes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Talgrund bis circa 1 km nordöstlich Träbes, fortführend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum Waldsaum westlich Herpf; 45 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Staufelsberg",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Oberweid, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich nordöstlich der Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Simmershausen-Oberweid entlang der Höhenlinie 565 bis zum Zufahrtsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staufelsberg, von da ca. 300 m entlang des Wegs in nördlicher Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und von dort westlich bis zur Landesgrenze; 13 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweiterung des Naturschutzgebietes
"Rhönkopf-Streufelsberg"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Melpers, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rhön gelegene Gebiet erstreckt sich von der derzeitigen östlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begrenzung des Naturschutzgebietes entlang der Straße Reichenhausen-Melpers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zur Waldkante, dann entlang der Wald- oder Wiesenflächen südlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zur Landesgrenze und an dieser entlang nordwärts bis zur südöstlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenze des derzeitigen Naturschutzgebietes; 97,9 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Höhnhügel",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Mendhausen, Kreis Meiningen; bestehend aus den Flurteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhnhügel, Über dem Höhnhügel, Im Höhn, Märzberg,
Hundsleite, Trift und Schornhügel der Gemarkung Mendhausen. Ausgehend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Höhenpunkt 366,7 an der Kreuzung 2 km nordnordwestlich Mendhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird die Westgrenze gebildet von der Straße Bohrungen-Mendhausen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nordostgrenze vom Weg zum Gut Mönchshof bis zum Südende des Flurstücks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            533 (Flurteil Schornhügel). Die Süd- und Südostgrenze bilden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Südosten die Grenzen der Flurstücke 533 und 468 (Schomhügel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb) und im Südwesten der Weg zwischen den Flurteilen Langer Schorn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            / Beim Schafbad (außerhalb) und Hundsleite (innerhalb); 22,4 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Berkeser Wald",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Meiningen und Sülzfeld, Kreis Meiningen; das Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfaßt den Komplex des Berkeser Waldes, einschließlich des einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellten Naturschutzgebietes Weißbachtal; es wird im Norden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begrenzt von einer zum Teil landwirtschaftlich genutzten freien Hochfläche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Osten von der zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Straße Meiningen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Dreißigacker und der Straßenmeisterei im Weißbachtal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von hier verläuft die Grenze in Richtung Südwest entlang des Waldrandes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            südlich vorbei an den Teichen im Dippachstal, weiter am Waldrand bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Neumühle, von dort entlang des Neumühlenweges über das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lange Tal zum Waldrand, weiter südlich der Wacholdertrift um den Neuberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum Waldrand zwischen Schmalem Tal und Sülzfelder Wald, weiter nördlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang des Weges zum Sülzfelder Berg bis zur Alten Bettenhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straße; 743 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Teufelsloch",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Dillstädt und Marisfeld, Kreis Suhl; das Gebiet wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Süden von der Straße Dillstädt-Marisfeld begrenzt, schließt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Griesberg, Höhen des Streitkopfes und das Teufelsloch ein und wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nördlich von der Kuppe und Hanglagen der Silbachhöhe begrenzt; 160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schilder gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die einstweilige Sicherstellung dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Hofberges dem Schutz
der dortigen ausgedehnten Magerrasen mit Vorkommen zahlreicher seltener oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefährdeter und besonders schutzwürdiger Pflanzenarten und der Sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines im Rahmen großräumig angelegter Schutzkonzeptionen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vernetzung mit benachbarten Trockenrasengebieten besonders wichtigen Lebensraumes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Nebel dem Schutz
lichter Wälder mit Orchideen und weiterer gefährdeter Halbtrockenrasenarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Unterwuchs sowie dem Schutz von Kalkmagerrasen (Trockenrasen) mit einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vielzahl von zum Teil gefährdeten Pflanzen- und Tierarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Trift Kleine Geba
dem Schutz, der Pflege und Entwicklung ausgedehnter Kalkmagerrasen mit einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            charakteristischen Fauna und Flora, darunter eines umfangreichen Wacholderbestandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebiet gestattet vergleichende Untersuchungen zu Sukzessionsabläufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zu notwendigen Pflegemaßnahmen ähnlich ausgestatteter Biotope;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Staufelsbergs dem
Schutz mäßig verbuschter Kalktrockenrasen mit großer Vegetationsvielfalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschützter und teilweise vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Erweiterung des
Naturschutzgebietes Rhönkopf-Streufelsberg dem Erhalt des Lebensraumes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer bestandsbedrohten Vogelart sowie dem Schutz der Artenvielfalt strukturreicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biotope unterschiedlichen Charakters mit dem Ziel eines großräumigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbundsystems;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Höhnhügels
bei Mendhausen dem Schutz des hier ausgeprägten Vegetations- und Standortmosaiks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Waldgebieten mit Naturverjüngung, Hecken, extensivem Grünland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Halbtrocken- und Trockenrasen und einzelnen kleinen Feuchtgebieten, ergänzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um Bestände von Kopfweiden und alten Obstbäumen sowie um Vorkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Erdaufschlüssen, als Lebensraum einer reichen Flora und Fauna mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlreichen seltenen und bedrohten Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Berkeser Waldes
dem Schutz typischer Waldgesellschaften mit zahlreichen geschützten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Teil vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten, sowie als großräumiges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Areal der Vernetzung mit benachbarten Schutzgebieten zu einem Biotopverbundsystem;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Teufelsloches dem
Schutz der großflächigen, artenreichen Halbtrocken- und Trockenrasen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in denen sich expositionsbedingt unterschiedliche Pflanzengesellschaften entwickelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben, die mosaikartig miteinander vernetzt sind. Neben zahlreichen geschützten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zum Teil vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten ist das Gebiet besonders
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            charakterisiert durch eine artenreiche Tagfalterfauna.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dort zu reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise beeinflußt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigt oder entfernt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 6 lagert, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            starten oder landen läßt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgenden Monats in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 8. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Thüringer
Minister für Umwelt und Landesplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sieckmann