Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ThürPRTRZVO) Vom 6. April 2008
                            Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (ThürPRTRZVO)
           
          Vom 6. April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 750) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 3 der Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78, 82)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ThürPRTRZVO) vom 6. April 2008 | 01.05.2008 | 
| § 1 - Grundsatz | 01.01.2019 | 
| § 2 - Abweichende Zuständigkeit | 01.01.2019 | 
| § 3 - Übermittlung der Informationen | 01.01.2019 | 
| § 4 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2019 | 
§ 1 Grundsatz
                            Die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Abs. 1
            und
            § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abweichende Zuständigkeit
                            (1) Abweichend von
            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die nach Landesrecht zuständige Behörde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Abs. 1
            und
            § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Betriebseinrichtungen und Standorte, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesberggesetzes
            vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ist der Betreiber gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist abweichend von
            § 1
            zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz stehen dabei die Befugnisse zu, die der eigentlich zuständigen Behörde zustehen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übermittlung der Informationen
                            (1) Die nach
            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Behörden übermitteln die nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erhebenden Informationen in der von diesem Gesetz angeordneten Art und Weise der elektronischen Kommunikation innerhalb der dort angegebenen Fristen an das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 2
            ,
            § 3 Abs. 1 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
            § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ordnungswidrigkeiten
                            Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die nach den
            §§ 1
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
            zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.