Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO) Vom 10. Oktober 1997
                            Thüringer Verordnung zur Umsetzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinie 91/271/EWG
           
          über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 10. Oktober 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO) vom 10. Oktober 1997 | 07.11.1997 | 
| Eingangsformel | 07.11.1997 | 
| § 1 - Zweck und Geltungsbereich | 07.11.1997 | 
| § 2 - Begriffe | 07.11.1997 | 
| § 3 - Kanalisation | 08.06.2019 | 
| § 4 - Kommunale Einleitungen | 07.11.1997 | 
| § 5 - Industrieabwassereinleitungen in Gewässer | 07.11.1997 | 
| § 6 - Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen | 08.06.2019 | 
| § 7 - Ausnahmeregelungen | 07.11.1997 | 
| § 8 - Berichte und Programme | 07.11.1997 | 
| § 9 - Weitergehende Anforderungen | 07.11.1997 | 
| § 10 - Klärschlamm | 07.11.1997 | 
| § 11 - Inkrafttreten | 07.11.1997 | 
| Anlage 1 - Anforderungen an Kanalisationen | 07.11.1997 | 
| Anlage 2 - Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen | 07.11.1997 | 
| Anlage 3 - Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10000 EW | 07.11.1997 | 
| Anlage 4 - Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse | 07.11.1997 | 
| Anlage 5 - Industriebranchen | 07.11.1997 | 
| Anlage 6 - Industrielles Abwasser | 07.11.1997 | 
                            Aufgrund des
            § 134 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 7 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
10. Mai 1994 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch  Artikel 1 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413), verordnet der Minister für Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutz und Umwelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinie 91/271/EWG
            des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            Im Sinne dieser Verordnung ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunales Abwasser: häusliches
Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niederschlagswasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Häusliches Abwasser: Abwasser
aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Industrielles Abwasser: Abwasser
aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in
welchem Besiedlung und/ oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanalisation: Leitungssystem, in
dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein Einwohnerwert (EW): organischbiologisch
abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagen (BSB 5 ) von 60 g Sauerstoff pro Tag entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klärschlamm: behandelter oder
unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kanalisation
                            (1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 47 Abs. 1 ThürWG
            zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum 31. Dezember 1998 in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10000 EW,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum 31. Dezember 2005 in gemeindlichen Gebieten von 2000 bis 10000 EW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
            entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kommunale Einleitungen
                            (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab 31. Dezember 1998 für gemeindliche
Gebiete mit mehr als 10000 EW,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab 1. Januar 2006 für gemeindliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete von 2000 bis 10000 EW, mindestens die in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
2
                genannten Anforderungen eingehalten werden. Eine Erlaubnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer aus einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiet nach Satz 1  Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn die in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 3
                genannten zusätzlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 EW darf nur erteilt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätszielen sowie den Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeinschaft entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Im Laufe dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minimum zu begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so angelegt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Entsprechen vorhandene Einleitungen in Gewässer nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist durch nachträgliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder der wasserrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungsgenehmigung sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Verpflichtungen der Absätze 1 und 5 entfallen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Verordnung sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um jeweils mindestens 75 v. H. ab dem 1. Januar 1999 verringert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Die zuständige Wasserbehörde prüft in Abständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse. Die Überwachung der Einleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Auswertung der Ergebnisse erfolgt nach den in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 4
            genannten Referenzmethoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Wasserbehörde kann andere Methoden der Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Auswertung anwenden, wenn damit nachweislich gleichwertige Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erzielt werden. Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            macht Methoden der Überwachung und Auswertung bekannt, mit denen eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichwertigkeit von Ergebnissen erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer
                            (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Industrieabwasser aus Betrieben der in
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
            aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EW eingeleitet wird, darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Fassung oder die in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 10 173) in der jeweils geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung enthaltenen Anforderungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
            § 4 Abs. 3 bis 5 und 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt
entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen
                            Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation durch den Träger der Kanalisation zugelassen, nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 58 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt ist und die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 6
            genannten Anforderungen an die Einleitung erfüllt sind. Die zuständige Wasserbehörde prüft in Abständen von 4 Jahren nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 58 Abs. 1 WHG
            erteilte Genehmigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausnahmeregelungen
                            In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann die zuständige Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikels 8 der
            Richtlinie 91/271/EWG
            eine Verlängerung der Frist des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Abs. 1  Nr. 1
            zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Berichte und Programme
                            Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Abwasser und Klärschlamm und stellt für den Vollzug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinie 91/271/EWG
            ein fortzuschreibendes Programm auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Weitergehende Anforderungen
                            Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dem Thüringer Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestellt werden, bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Klärschlamm
                            Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
            Klärschlammverordnung
            vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung möglichst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wiederzuverwenden oder nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 10. Oktober 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Volker Sklenar
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            (zu
            § 3 Abs. 3
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen an Kanalisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Menge und Zusammensetzung
der kommunalen Abwässer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhinderung von Leckagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begrenzung einer Verschmutzung
der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            (zu
            § 4 Abs. 1 Satz 1
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB 5 oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Diese Anforderung ist fakultativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 3
                            (zu
            § 4 Abs. 1 Satz 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusätzliche Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10000 EW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. Je nach der Gegebenheit vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Referenzverfahren: Molekulare Absorbtions-Spektrophotometrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH 3 ), Nitrat (NO 3 )-Stickstoff und Nitrit (NO 2 )-Stickstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12 øC beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 4
                            (zu
            § 4 Abs. 7
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist eine Überwachungsmethode
anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entspricht. Es können auch andere als die in den  Nummern 2,  3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergebnisse erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Am Ablauf und erforderlichenfalls
am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen abflußproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Dabei sind international anerkannte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Mindestzahl
jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abständen zu entnehmen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000-9999 EW: zwölf
Proben im ersten Jahr; vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Bestimmungen der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10000-49999 EW:
zwölf Proben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50000 EW oder mehr:
24 Proben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das behandelte
Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wie folgt entsprechen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die in
                    Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Parameter ist in nachfolgender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen nach
                    Anlage 2
                    nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfüllt sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die in
                    Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten und in Konzentrationswerten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 v. H. betragen. Für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zu 150 v. H. zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die in
                    Anlage 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeführten Parameter
darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wert nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Extremwerte der
Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle zu  Nummer 4 Buchst. a
                        
                        
                    
                    
                    
                | Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind | Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind | 
| 4 - 7 | 1 | 156 - 171 | 13 | 
| 8 - 16 | 2 | 172 - 187 | 14 | 
| 17 - 28 | 3 | 188 - 203 | 15 | 
| 29 - 40 | 4 | 204 - 219 | 16 | 
| 41 - 53 | 5 | 220 - 235 | 17 | 
| 54 - 67 | 6 | 236 - 251 | 18 | 
| 68 - 81 | 7 | 252 - 268 | 19 | 
| 82 - 95 | 8 | 269 - 284 | 20 | 
| 96 - 110 | 9 | 285 - 300 | 21 | 
| 111 - 125 | 10 | 301 - 317 | 22 | 
| 126 - 140 | 11 | 318 - 334 | 23 | 
| 141 - 155 | 12 | 335 - 350 | 24 | 
| 351 - 365 | 25 | 
Anlage 5
                            (zu
            § 5 Abs. 1
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Industriebranchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Milchverarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herstellung von Obst- und
Gemüseprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herstellung von Erfrischungsgetränken
und Getränkeabfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kartoffelverarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fleischwarenindustrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brauereien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herstellung von Alkohol
und alkoholischen Getränken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herstellung von Tierfutter
aus Pflanzenerzeugnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herstellung von Hautleim,
Gelatine und Knochenleim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mälzereien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischverarbeitungsindustrie
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 6
                            (zu
            § 6
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Industrielles Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gesundheit des Personals,
das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen
und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage
und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen
dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es muß sichergestellt
sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beseitigt werden kann.