Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz Vom 11. April 1994
                            Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 11. April 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 343) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz vom 11. April 1994 | 19.05.1994 | 
| Eingangsformel | 19.05.1994 | 
| § 1 - Bestellung der Beauftragten für Naturschutz | 29.08.2009 | 
| § 2 - Amtsdauer | 20.08.2019 | 
| § 3 - Zahl der Beauftragten für Naturschutz | 29.08.2009 | 
| § 4 - Aufgaben der Beauftragten für Naturschutz | 20.08.2019 | 
| § 5 - Rechte der Beauftragten für Naturschutz | 19.05.1994 | 
| § 6 - Ehrenamt | 19.05.1994 | 
| § 7 - Ausweis | 19.05.1994 | 
| § 7a - Beauftragte für Naturschutz der Nationalparks, Biosphärenreservate und Naturparks | 29.08.2009 | 
| § 8 - Inkrafttreten | 19.05.1994 | 
                            Aufgrund des
            § 41 Abs. 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28.
Januar 1993 (GVBl. S. 57) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bestellung der Beauftragten für Naturschutz
                            (1) Als Beauftragte für Naturschutz können ortskundige und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sachkundige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Als ortskundig gilt, wer seit mehr als zwei Jahren im Zuständigkeitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der bestellenden unteren Naturschutzbehörde wohnt. In den übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fällen muß sich die Ortskunde aus den Umständen des Einzelfalls
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergeben. Als sachkundig gilt, wer neben praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Naturschutzes und der Landschaftspflege über besondere Kenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fähigkeiten auf einem oder mehreren der Fachgebiete Ökologie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Botanik, Zoologie, Hydrologie, Geographie, Klimatologie oder Landschaftspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Beauftragten für Naturschutz sind an Weisungen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebunden. Sie dürfen nicht Bedienstete der unteren Naturschutzbehörde sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Amtsdauer
                            (1) Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die erneute Bestellung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Bestellung erfolgt widerruflich. Ein Widerruf ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe nach Anhörung des Beauftragten für Naturschutz möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Beauftragten für Naturschutz können bei Vorliegen wichtiger Gründe durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der unteren Naturschutzbehörde von ihrem Amt zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zahl der Beauftragten für Naturschutz
                            (1) Die untere Naturschutzbehörde kann mehrere Beauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Naturschutz bestellen, wenn dies nach den Verhältnissen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiets, insbesondere der Größe und dem voraussichtlichen Aufgabenumfang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit mehrere Beauftragte für Naturschutz bestellt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist jedem ein bestimmter Zuständigkeitsbereich zuzuweisen. Die Zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann insbesondere die Zuständigkeit für einzelne geschützte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete oder bestimmte Pflanzen- oder Tiergruppen beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Mehrere Beauftragte für Naturschutz können aus ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitte einen Sprecher zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der Beauftragten für Naturschutz
                            (1) Im Rahmen der Aufgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben die Beauftragten für Naturschutz die untere Naturschutzbehörde insbesondere über die Bedrohung und Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen und Schutzgebieten zu unterrichten, bei der Bestandserfassung von Arten und bei der Durchführung und Erfolgskontrolle von Schutz- und Pflegemaßnahmen mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sie sollen an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Naturschutz teilnehmen und selbst in der Öffentlichkeit, insbesondere auch bei Kindern und Jugendlichen, für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rechte der Beauftragten für Naturschutz
                            (1) Die Beauftragten für Naturschutz sind im Rahmen ihres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen von der unteren Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu hören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die untere Naturschutzbehörde hat den Beauftragten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutz alle Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die untere Naturschutzbehörde informiert den betreffenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beauftragten für Naturschutz insbesondere über naturschutzfachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planungen, geplante Eingriffe in Natur und Landschaft sowie geplante Schutz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pflegemaßnahmen, die dessen Zuständigkeitsbereich betreffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und berücksichtigt dessen Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ehrenamt
                            Die Beauftragten für Naturschutz erhalten von der bestellenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unteren Naturschutzbehörde Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstandenen notwendigen Auslagen. Der Auslagenersatz kann pauschaliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausweis
                            Die Beauftragten für Naturschutz müssen bei Ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihres Amtes den von der unteren Naturschutzbehörde ausgestellten Ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a Beauftragte für Naturschutz der Nationalparks, Biosphärenreservate und Naturparks
                            In Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturparks kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Naturschutzbeauftragte bestellen. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 1
            bis
            7
            gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 11. April 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Umwelt
und Landesplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sieckmann