Thüringer Verordnung über die Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums der Nationalparkverwaltung Hainich (Thüringer Hainich-Kuratoriumsverordnung - ThürHKVO -) Vom 6. Oktober 1999
                            Thüringer Verordnung über die Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung  der Mitglieder des Kuratoriums der Nationalparkverwaltung Hainich  (Thüringer Hainich-Kuratoriumsverordnung - ThürHKVO -)  Vom 6. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 344) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über die Berufung, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums der Nationalparkverwaltung Hainich (Thüringer Hainich-Kuratoriumsverordnung - ThürHKVO -) vom 6. Oktober 1999 | 03.11.1999 | 
| Eingangsformel | 03.11.1999 | 
| § 1 - Bildung des Kuratoriums | 03.11.1999 | 
| § 2 - Mitgliedschaft | 03.11.1999 | 
| § 3 - Geschäftsgang, Beschlussfassung | 20.08.2019 | 
| § 4 - Aufgaben und Rechte | 03.11.1999 | 
| § 5 - Aufwandsentschädigung | 20.08.2019 | 
| § 6 - Gleichstellungsbestimmung | 03.11.1999 | 
| § 7 - Übergangsbestimmung | 03.11.1999 | 
| § 8 - In-Kraft-Treten | 03.11.1999 | 
                            Aufgrund des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch  Artikel 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1 - 14 -), verordnet das Ministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bildung des Kuratoriums
                            (1) Nach Aufforderung durch die Nationalparkverwaltung werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Mitglieder des Kuratoriums von den in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 9 ThürNPHG genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinen, Verbänden und Körperschaften benannt und von diesen berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhalten nach Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Nationalparkverwaltung Gelegenheit, je ein Mitglied in das Kuratorium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu entsenden und als solches zu berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Benennung weiterer Mitglieder durch das Kuratorium nach § 19 Abs. 1 Satz 6 ThürNPHG setzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraus, dass diese die nötige Sachkunde besitzen, um die Nationalparkverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Hinblick auf die Belange nach § 3 ThürNPHG beraten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu können. Als sachkundig gilt insbesondere, wer neben praktischen Erfahrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich der Nationalparkverwaltung, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf einem oder mehreren der Fachgebiete Ökologie, Zoologie, Botanik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artenschutz, Jagd, Fischerei, Forstwissenschaft, Hydrologie, Fremdenverkehrsgeographie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Landesplanung verfügt. Über die Benennung weiterer Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheidet das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus den Mitgliedern nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürNPHG auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Der Vorsitzende vertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Kuratorium im Außenverhältnis und ist allein zur Stellungnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber der Öffentlichkeit ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mitgliedschaft
                            (1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium beginnt für Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 9 und Absatz 1 Satz 3 ThürNPHG mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Datum ihrer Berufung. Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürNPHG wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Datum des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet, wenn das Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Dienstherrn oder Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder sonst aus einem Verein, Verband oder einer Körperschaft ausscheidet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den das Mitglied in das Kuratorium entsandt wurde. Es ist ein Nachfolger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu berufen. Darüber hinaus endet für Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürNPHG die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. An die Stelle des ausscheidenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitgliedes tritt der gewählte Amtsnachfolger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Mitglieder des Kuratoriums haben über alle ihnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu bewahren. Ausgenommen hiervon sind Mitteilungen im dienstlichen Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geheimhaltung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geschäftsgang, Beschlussfassung
                            (1) Der Vorsitzende lädt das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung ein. Die Einberufung einer Sitzung hat auch zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder der Ladung gefolgt, ist das Kuratorium innerhalb von vier Wochen erneut zu einer Sitzung einzuberufen. Ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ist das Kuratorium in dieser erneut einberufenen Sitzung beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben und Rechte
                            (1) Das Kuratorium berät die Nationalparkverwaltung in sämtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belangen, die den Nationalpark betreffen, insbesondere im Hinblick auf die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belange nach § 3 ThürNPHG.
Die Beteiligung des Kuratoriums erfolgt im Rahmen des Anhörungsrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürNPHG und
des Mitwirkungsrechtes nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürNPHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Kuratorium kann jederzeit Konzepte, Planungen und Strategien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschlagen oder Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks nach § 3 ThürNPHG gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Nationalparkverwaltung anregen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Nationalparkverwaltung hat dem Kuratorium alle Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erteilen sowie schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufwandsentschädigung
                            Die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 und Satz 6 ThürNPHG benannten Mitglieder erhalten die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Auslagen auf ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag gegenüber der Nationalparkverwaltung ersetzt. Bei der Bemessung des Auslagenersatzes sind die für Thüringer Beamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Sitzungsgelder und sonstige Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gleichstellungsbestimmung
                            Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils in männlicher und weiblicher Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsbestimmung
                            Abweichend von § 3 Abs. 1 wird die konstituierende Sitzung des Kuratoriums durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Nationalparkverwaltung einberufen und durch deren Leiter geleitet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 6. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Volker Sklenar