Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen Vom 17. September 1991
                            Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen  Vom 17. September 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung zur Gründung von Fachhochschulen vom 17. September 1991 | 01.09.1991 | 
| Eingangsformel | 01.09.1991 | 
| § 1 - Gründung von Fachhochschulen | 01.09.1991 | 
| § 2 - Bildung von Fachbereichen | 01.09.1991 | 
| § 3 - Einführung eines Zusatzstudiums | 01.09.1991 | 
| § 4 - Ermächtigungen | 01.09.1991 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 01.09.1991 | 
                            Aufgrund des § 130a Abs. 1 Buchstabe a des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 79) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gründung von Fachhochschulen
                            (1) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachhochschule Erfurt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachhochschule Jena,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachhochschule Schmalkalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bis zur Gründung führen die unter Absatz 1 genannten Schulen die Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachhochschule (i. G.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bildung von Fachbereichen
                            (1) In den im § 1 Abs. 1 genannten Fachhochschulen werden folgende Fachbereiche eingerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachhochschule Erfurt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Architektur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauingenieurwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungstechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gartenbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landespflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachhochschule Jena
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feinwerktechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrotechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachhochschule Schmalkalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maschinenbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrotechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst kann bis zur Konstituierung der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule weitere Fachbereiche einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) In der Gründungsphase werden für die einzelnen Studiengänge folgende Zulassungszahlen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachhochschule Erfurt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Architektur 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauingenieurwesen 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungstechnik 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gartenbau 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landespflege 90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialwesen 90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachhochschule Jena
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feinwerktechnik 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrotechnik 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachhochschule Schmalkalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maschinenbau 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrotechnik 90
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einführung eines Zusatzstudiums
                            Für Absolventen von Ingenieurschulen wird am 23. September 1991 an den Fachhochschulen (i. G.) in den Studiengängen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauingenieurwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungstechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gartenbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landespflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feinwerktechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrotechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maschinenbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein zweisemestriges Zusatzstudium eingeführt. Für den Studiengang Architektur beträgt die Dauer des Zusatzstudiums vier Semester. Die Fachhochschule verleiht nach erfolgreichem Studienabschluß den Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz "Fachhochschule", "(FH)". Der vorgenannte Studienabschluß muß gleichwertig mit der Hauptdiplomprüfung im vergleichbaren, grundständigen Studiengang sein. Die Zulassung zum Zusatzstudium setzt einen Ingenieurabschluß in vergleichbarer Fachrichtung voraus und ist letztmals zum Wintersemester 1994/95 möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ermächtigungen
                            Bis zur Konstituierung der Hochschulgremien kann der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst Gründungsbeauftragte und Mitglieder der Berufungskommissionen ernennen. Die Gründungsbeauftragten nehmen auf Weisung des Thüringer Ministers für Wissenschaft und Kunst vorläufig die Aufgaben der Selbstverwaltungsgremien der Hochschule wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Insbesondere können sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorläufige Studien- und Prüfungsordnungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die erstmalige Wahl der Hochschulgremien eine vorläufige Wahlordnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Regelungen des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 79) finden entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft.