Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala Vom 20. April 2000
                            Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala  Vom 20. April 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala vom 20. April 2000 | 23.08.2000 | 
| Eingangsformel | 23.08.2000 | 
| § 1 | 23.08.2000 | 
| § 2 | 23.08.2000 | 
                            Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 6 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 421), verordnet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, dem Finanzministerium und dem Innenministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ThürSchFG zu gewährende Finanzhilfe (Pauschale) wird mit Wirkung vom 1. September 1999 für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala je Schüler, der in das Wohnheim aufgenommen ist und für den Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht geleistet wird, um 9070,27 Deutsche Mark erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 20. April 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kultusminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            M. Krapp