Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen (ThürOBKostV) Vom 2. Mai 1994
                            Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen (ThürOBKostV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. Mai 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 497) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen (ThürOBKostV) vom 2. Mai 1994 | 26.05.1994 | 
| Eingangsformel | 26.05.1994 | 
| § 1 - Gebühren | 09.01.2002 | 
| § 2 - Auslagen | 26.05.1994 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 26.05.1994 | 
                            Aufgrund des
            § 53 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebühren
                            (1) Die Gebühr beträgt für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                § 12 Abs. 1 Satz 1 OBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) 15 bis 1000 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                § 22 OBG
                ) 15 bis 1000 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                § 24 OBG
                ) 25 bis 1000 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im übrigen werden Gebühren nach der
            Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auslagen
                            Auslagen sind unabhängig von den Gebühren nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            in voller Höhe zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend. Die
            Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            findet Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 2. Mai 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuster