Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Vom 25. Januar 1995
                            Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 25. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2010 (GVBl. S. 144) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 25. Januar 1995 | 01.03.1995 | 
| Eingangsformel | 01.03.1995 | 
| § 1 - Zugelassene Forderungen | 15.05.2010 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 01.03.1995 | 
                            Aufgrund des
            § 42 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit der Ministerin für Soziales und Gesundheit, dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur, dem Minister für Wirtschaft und Infrastruktur und dem Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zugelassene Forderungen
                            (1) Nach den Bestimmungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können beigetrieben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Herstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen sowie der Lieferung von Wild,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Inanspruchnahme der Krankentransporte, Krankenanstalten und Gesundheitsämter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren nach bürgerlichem Recht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Rechten an den in Buchstabe e bezeichneten Sachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Inanspruchnahme von Einrichtungen, die Leistungen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Achten
                    ,
                    Elften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                    Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erbringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Forderungsübergang nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 93
                    und
                    94 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , dem
                    § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , dem
                    § 27 g des Bundesversorgungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , dem
                    § 95 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie dem
                    § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gewährung von Darlehen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
                    , dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesausbildungsförderungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , dem
                    Bundesversorgungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dem
                    Neunten Buch Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen und Musikschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erbbauzins nach der
                Verordnung über das Erbbaurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122) in der jeweils geltenden Fassung, der dem Land, den kommunalen Gebietskörperschaften oder den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, geschuldet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beträge, die vom Land, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung verauslagt sind und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erstattet werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, auf Rückzahlung von Zuschüssen und Beihilfen, die geleistet wurden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an private Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderungen und die sonstigen Nebenforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 25. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Dewes