Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landes Vom 20. November 1990
                            Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landes  Vom 20. November 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Anordnung vom 13. Juli 1992 (GVBl. S. 379) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landes vom 20. November 1990 | 28.12.1990 | 
| Eingangsformel | 28.12.1990 | 
| § 1 | 28.12.1990 | 
| § 2 | 01.06.1992 | 
                            Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 der vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990 (GBl. Nr. 1, Seite 1) wird bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die Ausübung des mir zustehenden Rechts der Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landes übertrage ich den Ministern für ihren Geschäftsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung dieser Befugnisse vor. Die Ernennung und Entlassung von Staatssekretären und Abteilungsleitern oberster Landesbehörden bedarf der Entscheidung der Landesregierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Minister können ihre Befugnisse nach § 1 Abs. 1 auf die nachgeordneten Behörden weiter übertragen.