Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Effelder, Grümpen, Rabenäußig, Rauenstein, Rückerswind und Seltendorf Vom 24. März 1994
                            Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Effelder, Grümpen, Rabenäußig, Rauenstein, Rückerswind und Seltendorf   Vom 24. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Effelder, Grümpen, Rabenäußig, Rauenstein, Rückerswind und Seltendorf vom 24. März 1994 | 30.06.1994 | 
| Eingangsformel | 30.06.1994 | 
| § 1 - Auflösung und Zusammenlegung | 30.06.1994 | 
| § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 30.06.1994 | 
| § 3 - Übergangsbestimmungen | 30.06.1994 | 
| § 4 - Gesetzesvorbehalt | 30.06.1994 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 30.06.1994 | 
                            Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Auflösung und Zusammenlegung
                            Die Gemeinden Effelder, Grümpen, Rabenäußig, Rauenstein, Rückerswind und Seltendorf, Landkreis Sonneberg, werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Effelder-Rauenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
                            (1) Die neugebildete Gemeinde Effelder-Rauenstein ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Effelder, Grümpen, Rabenäußig, Rauenstein, Rückerswind und Seltendorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die laufende Amtsperiode wird eine neue Gemeindevertretung gebildet, die sich aus allen Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretungen zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 2 und 3 VKO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übergangsbestimmungen
                            (1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesetzesvorbehalt
                            Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 24. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuster