Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Schönewerda und der Gemeinde Roßleben Vom 20. September 1995
                            Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Schönewerda
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Gemeinde Roßleben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 20. September 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Schönewerda und der Gemeinde Roßleben vom 20. September 1995 | 20.10.1995 | 
| Eingangsformel | 20.10.1995 | 
| § 1 - Erfüllende Gemeinde | 20.10.1995 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 20.10.1995 | 
                            Aufgrund des
            § 51 Satz 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit
            § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erfüllende Gemeinde
                            Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Roßleben und der Gemeinde Schönewerda, Kyffhäuserkreis, daß die Gemeinde Roßleben für die Gemeinde Schönewerda die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 20. September 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Dewes