Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
                            TreuhAbschlG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 09.08.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 17. 8.1994 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1 Änderung des Treuhandgesetzes
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                Art 2 Aufhebung der Satzung der Treuhandanstalt
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                Art 3 Änderung sonstiger Gesetze
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                Art 4 Übergangsvorschriften
                            (1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 5 Inkrafttreten
                            Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.