Verordnung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vom 21. Oktober 2010
                            Verordnung über die Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Grundsicherung für Arbeitsuchende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 21. Oktober 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 21. Oktober 2010 | 01.01.2010 | 
| Eingangsformel | 01.01.2010 | 
| § 1 - Verteilungsschlüssel | 01.01.2010 | 
| § 2 - Revisionsmittel | 01.01.2010 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 01.01.2010 | 
                            Aufgrund des
            § 2 des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Dezember 2004
            (GVBl. LSA S. 834)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. LSA S. 69)
            , wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verteilungsschlüssel
                            (1) Die kommunalen Träger erhalten jährlich finanzielle Mittel in Höhe des Betrages, der sich aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergibt. Die danach zur Regelung der finanziellen Unterstützung der Kommunen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende festgestellten Finanzmittel werden auf die kommunalen Träger nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeteilt. Dabei entspricht der auf den einzelnen kommunalen Träger entfallende Anteil an den Finanzmitteln nach Satz 1 dem Verhältnis seiner Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen aller kommunalen Träger nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Abrechnung erfolgt jährlich bis zum 31. Dezember. Monatlich werden Abschlagszahlungen geleistet, wobei dem monatlich zu erstattenden Betrag das gleiche Verhältnis zum Gesamtbetrag zugrunde zu legen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Revisionsmittel
                            (1) Zusätzliche Mittel nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Satz 3 des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden nach Vorlage des vorläufigen Jahresabschlusses nach dem Maßstab des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 1
            den kommunalen Trägern noch im laufenden Jahr zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der endgültige Ausgleich der sich aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebenden Finanzmittel wird nach Vorlage des endgültigen Jahresabschlusses vorgenommen. Dabei soll ein Ausgleich des sich ergebenden Differenzbetrages mit der nächsten, nach Bestandskraft des den Ausgleichsbetrag festsetzenden Bescheides fälligen Abschlagszahlung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 2 Satz 2
            erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 21. Oktober 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Haseloff