Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Vom 19. Dezember 2005
                            Verordnung zur Durchführung der Verordnung über  die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Vom 19. Dezember 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 7 der Verordnung zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 19. Dezember 2005  (GVBl. LSA S. 744, 750).
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 19. Dezember 2005 | 24.12.2005 | 
| § 1 | 24.12.2005 | 
| § 2 | 24.12.2005 | 
| § 3 | 24.12.2005 | 
| § 4 | 24.12.2005 | 
| § 5 | 24.12.2005 | 
| § 6 | 24.12.2005 | 
| § 7 | 24.12.2005 | 
| § 8 | 24.12.2005 | 
§ 1
                            Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Landtages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bediensteten beim Landtag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Präsident des Landesrechnungshofes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bediensteten des Landesrechnungshofes und seiner nachgeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die obersten Landesbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ihre Bediensteten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bediensteten der
ihnen beigeordneten sonstigen Einrichtungen, für die Leiter der unmittelbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachgeordneten Behörden und sonstigen Einrichtungen, sowie deren Bedienstete,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die der Dienstaufsicht der obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit es unter Nummern 4 und
8 Buchst. a bestimmt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bediensteten seines Geschäftsbereiches;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kultusminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Präsidenten, Rektoren, Kanzler und Professoren der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulen sowie die Leiter der sonstigen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die den obersten Landesbehörden
unmittelbar nachgeordneten Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bediensteten, die
ihrer Dienstaufsicht unterstehen, soweit nicht unter Nummern 3 und 4 etwas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderes bestimmt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bediensteten der
ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen und der beigeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstigen Einrichtungen des Landes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit es unter Nummern 7, 8 und
9 bestimmt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesverwaltungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für alle Lehrkräfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wehrpflichtige, die an Hochschulen tätig sind, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht unter Nummer 4 Buchst. c und Nr. 6 etwas anderes bestimmt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufsichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ihre Mitglieder des Vorstandes
oder eines sonstigen, die Verwaltungskräfte führenden Organs oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen leitenden Geschäftsführer im öffentlichen Dienst einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalt oder Stiftung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bediensteten der
Wasser- und Bodenverbände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kommunalaufsichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Hauptverwaltungsbeamten
der ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden und Landkreise,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bediensteten der
ihrer Aufsicht unterstehenden Zweckverbände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 9 Buchst. a etwas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderes bestimmt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 9 Buchst. a etwas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderes bestimmt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die übrigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ihre Bediensteten, soweit nicht unter Nummer 8 Buchst. a etwas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind die Landkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und kreisfreien Städte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Helfer im Katastrophenschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Helfer im Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nrn.
4 und 5 sowie 7 bis 9 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Ministerium für Bau und
Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wehrpflichtige, die auf Flugplätzen tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise und kreisfreien
Städte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Angehörigen
freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wehrpflichtige, die bei
nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs tätig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wehrpflichtige, die bei
Binnenhäfen und den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wehrpflichtige, die im
gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einschließlich der Straßenbahnunternehmen, tätig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wehrpflichtige, die in
gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesamt für Geologie
und Bergwesen für Wehrpflichtige in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Steuerberaterkammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Steuerberater;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Präsident des Oberlandesgerichts
Naumburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Rechtsanwälte und Notare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesverwaltungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Apotheker und Lebensmittelchemiker,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für psychologische Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Lehrkräfte an Privatschulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wehrpflichtige in Betrieben
und Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesamt für Landesvermessung
und Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Steuerberaterkammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Steuerbevollmächtigte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise und kreisfreien
Städte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in allen übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die §§ 1 bis 4 gelten
nach § 16 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Vorschlagsrecht bei der Unabkömmlichstellung von Zivildienstpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die Beisitzer werden für die Ausschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Wehrbereichsverwaltung
vom Ministerium des Innern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei den Kreiswehrersatzämtern
vom Landesverwaltungsamt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Bundesamt für den Zivildienst
vom Ministerium des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            benannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die Verwaltungskosten der Landkreise und kreisfreien Städte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            männlichen und weiblichen Form.