Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz Vom 15. März 1995
                            Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes  des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz  Vom 15. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. März 1995 | 01.01.1995 | 
| Eingangsformel | 01.01.1995 | 
| Artikel 1 - (aufgehoben) | 01.05.2002 | 
| Artikel 2 | 01.01.1995 | 
| Artikel 3 | 01.01.1995 | 
                            Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 aufgehoben durch Gesetz
vom 19. März 2002  (GVBl. LSA S. 130, 160)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Anhängige Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befinden, auf die Amtsgerichte über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die bisher mit den Aufgaben des Grundbuchführers und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragten Bediensteten bleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Wahrnehmung dieser Aufgaben befugt. Gleiches gilt für die sonst mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmten Aufgaben beauftragten Bediensteten, insbesondere für die Geschäftsstellenverwalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für die mit der Entgegennahme von Eintragungsanträgen und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurkundung des Eingangszeitpunktes beauftragten Bediensteten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 15. März 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Landtages   von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Keitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident   des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Höppner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium der Justiz   des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schubert