Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 26. Juni 2013
                            Gesetz
           
          zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Errichtung und zum Betrieb eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 26. Juni 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder vom 26. Juni 2013 | 05.07.2013 | 
| Artikel 1 | 05.07.2013 | 
| Artikel 2 | 05.07.2013 | 
Artikel 1
                            (1) Dem in dem Zeitraum vom 7. August 2012 bis zum 5. Dezember 2012 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der
            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
            nach seinem
            § 8 Abs. 1 Satz 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [Entsprechend der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. LSA S. 503)
                ist der Staatsvertrag nach seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 Abs. 1 Satz 4
                am 11. Oktober 2013 in Kraft getreten.]
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 26. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Die Ministerin | 
| von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | für Justiz und Gleichstellung | 
| des Landes Sachsen-Anhalt | ||
| Gürth | Dr. Haseloff | Prof. Dr. Kolb |