Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz (Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA) Vom 2. April 2002
                            Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz  (Bodenschutz-Ausführungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA)  Vom 2. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 946)* | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28. 1. 2012, S. 1), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25. 4. 2014, S. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz (Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA) vom 2. April 2002 | 09.04.2002 | 
| Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 09.04.2002 | 
| § 1 - Vorsorgegrundsätze | 09.04.2002 | 
| § 2 - Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden | 09.04.2002 | 
| § 3 - Mitwirkungspflichten | 09.04.2002 | 
| § 4 - Duldungs- und Gestattungspflichten | 09.04.2002 | 
| § 5 - Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen | 09.04.2002 | 
| § 6 - Sachverständige und Untersuchungsstellen | 28.12.2009 | 
| Teil 2 - Gebietsbezogener Bodenschutz | 09.04.2002 | 
| § 7 - Bodenbelastungsgebiet und Bodenschutzgebiet | 09.04.2002 | 
| § 8 - Bodenschutzplanung | 14.12.2019 | 
| Teil 3 - Boden- und Altlasteninformationen sowie Datenschutz | 09.04.2002 | 
| § 9 - Sammlung von Daten | 09.04.2002 | 
| § 10 - Bodenbeobachtungssystem | 09.04.2002 | 
| § 11 - Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem | 09.04.2002 | 
| § 12 - Einschränkung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten | 09.04.2002 | 
| Teil 4 - Ausgleich, Entschädigungs- und Erstattungsansprüche, Kosten | 09.04.2002 | 
| § 13 - Ausgleich bei Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden | 09.04.2002 | 
| § 14 - Entschädigungs- und Erstattungsansprüche | 09.04.2002 | 
| § 15 - Kosten | 09.04.2002 | 
| Teil 5 - Behörden, Fachaufsicht, Zuständigkeit | 09.04.2002 | 
| § 16 - Behörden | 09.04.2002 | 
| § 17 - Fachaufsicht | 01.01.2006 | 
| § 18 - Zuständigkeit | 09.04.2002 | 
| Teil 6 - Schlussvorschriften | 09.04.2002 | 
| § 19 - Freistellung | 09.04.2002 | 
| § 20 - Kampfmittel | 09.04.2002 | 
| § 21 - Ordnungswidrigkeiten | 09.04.2002 | 
| § 22 - Kostendeckung | 01.01.2005 | 
| § 23 - Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt | 09.04.2002 | 
| § 24 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung | 09.04.2002 | 
| § 25 - Änderung des Landeswaldgesetzes | 09.04.2002 | 
| § 26 - In-Kraft-Treten | 09.04.2002 | 
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vorsorgegrundsätze
                            (1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorrangig sind bereits versiegelte, sanierte, baulich veränderte oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bebaute Flächen wieder zu nutzen. Böden, die die Bodenfunktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 502), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. I S. 2331, 2334), in der jeweils geltenden Fassung in besonderem Maße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfüllen, sind besonders zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorgemaßnahmen gegen das
Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Böden von Erosion, vor
Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen vorsorglich zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
                            (1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen,
dass die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen eingehalten und auferlegte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtungen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mitwirkungspflichten
                            Die in § 4 Abs. 3 und 6 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind auf Verlangen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Gesetze erlassenen Verordnungen benötigen. Die Pflichten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 bestehen nicht, soweit sich die Person selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 3574, 3578), aussetzen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Duldungs- und Gestattungspflichten
                            (1) Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewalt über ein Grundstück hat, ist verpflichtet, den Beauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Betriebsräumen, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pflanzenproben, die Untersuchung von Gegenständen und Stoffen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnungen zu gestatten. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Betroffene nach § 12 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie, soweit es zu deren Durchführung erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, die dem Personenkreis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutzgesetzes auferlegten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen
                            Bei schädlichen Bodenveränderungen, bei denen aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die aufgrund des Bundes-Bodenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen
                            (1) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Sachverständigen und Untersuchungsstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wahrnehmen, und die für die Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Behörden zu bestimmen. In einer Rechtsverordnung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 können insbesondere geregelt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen an die Sachkunde,
Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art und Umfang der wahrzunehmenden
Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstige Verpflichtungen, die bei
Ausübung der Tätigkeit einzuhalten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen hinsichtlich der
Unabhängigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vorlage der Ergebnisse der
Tätigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die von Sachverständigen oder
den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Anerkennungsverfahren, die
Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die oberste Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Beleihung auf Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Anerkennungen oder Zulassungen in anderen Ländern gelten auch im Land Sachsen-Anhalt. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch geregelt werden, dass Anerkennungen oder Zulassungen in anderen Ländern im Land Sachsen-Anhalt nicht gelten, soweit die in anderen Ländern gestellten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen oder Untersuchungsstellen sowie an die behördlichen Kontrollen zur Ermittlung dieser Anforderungen erheblich hinter den im Land Sachsen-Anhalt gestellten Anforderungen zurückbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 2 Gebietsbezogener Bodenschutz
§ 7 Bodenbelastungsgebiet und Bodenschutzgebiet
                            (1) Die zuständige Behörde kann ein Gebiet durch Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einem Bodenbelastungsgebiet
erklären, soweit darin flächenhaft schädliche Bodenveränderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auftreten oder zu erwarten sind, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einem Bodenschutzgebiet erklären,
wenn besonders schutzwürdige Böden nach § 12 Abs. 8 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. I S. 1554) vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Gebiet, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Schutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind festzulegen. Insbesondere kann verordnet werden, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Boden auf Dauer oder auf eine
bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmte Stoffe nicht eingesetzt
werden dürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe einer aufgrund
des § 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsverordnung Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens von schädlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bodenveränderungen von den in § 4
Abs. 1 genannten Personen zu dulden oder durchzuführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der unteren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaftsbehörde, soweit die landwirtschaftliche, und im Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der unteren Forstbehörde, soweit die forstwirtschaftliche Bodennutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flächen zeichnerisch in Karten bestimmen, die auf der Grundlage der Liegenschaftskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder der topographischen Landeskartenwerke zu erstellen sind. Werden die Karten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, haben die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiete betroffen sind, Ausfertigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Karten aufzubewahren und jedem auf Verlangen kostenlos Einsicht zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Verordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flächen im Sinne von Satz 1 sind textlich anhand der Flurstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grob zu beschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Vor dem Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Absatz 2 hat die zuständige Behörde den Entwurf der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Behörden und Dienststellen, die als Träger öffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belange von der Verordnung berührt werden können, den im Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anerkannten Naturschutzverbänden sowie den betroffenen Gemeinden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von einem Monat nach Zugang des Entwurfs gegenüber der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die zuständige Behörde hat den Entwurf der Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Einsicht während ihrer Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anregungen bei der zuständigen Behörde während der Auslegungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgebracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegeben wird, Stellungnahmen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der fristgemäß vorgebrachten, nicht berücksichtigten Einwände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Anregungen den Einwendern mit. Haben mehr als 50 Personen Bedenken oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anregungen vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dadurch ersetzt werden, dass den Einwendern Einsicht in das Ergebnis ermöglicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird. Die Stelle, bei der Einsicht genommen werden kann, ist bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) Das Verfahren richtet sich nicht nach den Absätzen 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis 7, soweit eine Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder neu erlassen wird, ohne dass die Schutzbestimmungen nach Absatz 2 geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden oder das Gebiet räumlich verändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (9) Führt eine Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 oder hierauf beruhende Maßnahmen zu einer unbeabsichtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Eigentum an den betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtungen der Verordnung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (10) § 10 Abs. 2 und § 24 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bodenschutzplanung
                            (1) Die oberste Bodenschutzbehörde erarbeitet einen Bodenschutzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und schreibt diesen fort. Dieser Plan stellt die Eignung der Böden im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Funktionen dar sowie Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ziele zum Schutz des Bodens auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die oberste Bodenschutzbehörde stellt frühzeitig fest, ob bei dem Bodenschutzplan oder dessen Fortschreibung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht; die §§ 33, 34, 35 Abs. 2 bis 4 und § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, legt die oberste Bodenschutzbehörde den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht, beteiligt die betroffenen Behörden und führt eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch; die §§ 39 bis 42, 60, 61 und 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung bei der Aufstellung des Bodenschutzplanes und der Fortschreibung zu berücksichtigen; § 43 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Bodenschutzplanes und der Fortschreibung nach Absatz 3 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen; § 44 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und § 45 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Annahme des Bodenschutzplanes und dessen Fortschreibung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann die Informationen entsprechend § 44 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich ausgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 3 Boden- und Altlasteninformationen sowie Datenschutz
§ 9 Sammlung von Daten
                            Die zuständige Behörde führt eine Sammlung
personenbezogener und nicht personenbezogener Daten über schädliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flächen, in die die für die Erfüllung ihrer bodenschutz- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            altlastengesetzlichen Aufgaben erforderlichen Informationen aufzunehmen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bodenbeobachtungssystem
                            Die für Umweltschutz, Geologie, Landwirtschaft und Forstwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Landesfachbehörden beobachten Veränderungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit von Böden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dazu werden insbesondere Dauerbeobachtungsflächen eingerichtet und betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neben Angaben über die Beschaffenheit des Bodens sind Lage, Größe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzung und sonstige einwirkende Faktoren sowie Eigentumsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Flächen zu dokumentieren. Zur Sicherung von Feststellungen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann Material aus ausgewählten Bodenproben unter Bezeichnung von Ort,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank eingelagert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem
                            (1) Die für Umweltschutz zuständige Landesfachbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richtet ein Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem ein und führt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es. Dieses System dient als Unterstützung bei der Erfüllung bodenschutz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und altlastengesetzlicher Aufgaben sowie weiterer Aufgaben des Bodenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu diesem Zweck sind insbesondere zu registrieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörden und öffentlichen
Stellen, die Daten, deren Kenntnis für die Erfüllung bodenschutz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und altlastengesetzlicher Aufgaben von Bedeutung sein können, erheben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder verarbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art und Umfang dieser Daten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen und Bedingungen
für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen dieser Daten sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angaben über die Ermittlungs-,
Prüfungs-, Untersuchungs- und Auswertungsverfahren, die bei der Gewinnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Auswertung dieser Daten zugrunde gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 genannten Behörden und öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen übermitteln der für Umweltschutz zuständigen Landesfachbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Anforderung unentgeltlich die Daten, die sie zur Erfüllung der in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 genannten Aufgaben benötigt; § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Einschränkung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten
                            Soweit aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassener Verordnungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 4 Ausgleich, Entschädigungs- und Erstattungsansprüche, Kosten
§ 13 Ausgleich bei Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden
                            (1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet auf Antrag die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde. Sie trifft die Entscheidung im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die landwirtschaftliche, und im Benehmen mit der unteren Forstbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zuständige Behörde kann die zur Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlangen.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine Geldleistung zu gewähren. Anspruch besteht nicht, soweit die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder von Dritten ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichten offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entschädigungs- und Erstattungsansprüche
                            (1) Entstehen durch Maßnahmen nach den §§ 4 oder 10 Schäden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Betroffenen hierfür zu entschädigen. Dies gilt nicht, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Abs. 2 oder 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutzgesetzes oder aufgrund von § 9 Abs. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die betroffene Person von dem Schaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Entschädigungspflichtig ist die Körperschaft, in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Dienst die Person steht, welche die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sind die entschädigungspflichtigen Maßnahmen durch eine Fachaufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach § 17 Abs. 4 durchgeführt worden, ist die Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entschädigungspflichtig, für deren Behörde gehandelt worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist. Ist in den Fällen des Satzes 2 eine Entschädigung nur wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann die entschädigungspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde von den in § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen Erstattung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Für Ansprüche auf Entschädigung ist der ordentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung nach Absatz 3 Satz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Absatz 4 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kosten
                            Die Kosten der aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tragen die zur Durchführung Verpflichteten; im Übrigen gilt § 24 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 5 Behörden, Fachaufsicht, Zuständigkeit
§ 16 Behörden
                            (1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für Bodenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Altlasten zuständige Ministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Obere Bodenschutzbehörde ist die Behörde der allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            staatlichen Mittelinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Städte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung nimmt als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde im Sinne dieses Gesetzes besondere, ihr nach diesem Gesetz oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zugewiesene Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Fachaufsicht
                            (1) Die obere und die oberste Bodenschutzbehörde üben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Bodenschutzbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus. Soweit die Landesanstalt für Altlastenfreistellung nach diesem Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuständig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übt die oberste Bodenschutzbehörde die Fachaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wer für die Anerkennung im Sinne von § 6 zuständig ist, unterliegt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde, soweit durch Gesetz oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung nichts anderes bestimmt wird. Diese kann die Aufsicht auf nachgeordnete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Soweit eine Bergbehörde das Bundes-Bodenschutzgesetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Gesetz oder eine der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vollzieht, unterliegt sie der Fachaufsicht des für die Bergverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Ministeriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Fachaufsichtsbehörden können, wenn dies zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, anstelle und auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten der sachlich zuständigen Behörde tätig werden. Sie haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Behörde dann unverzüglich zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zuständigkeit
                            (1) Soweit nicht Landesfachbehörden Aufgaben zugewiesen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und aufgrund dieser Gesetze erlassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnungen den unteren Bodenschutzbehörden im übertragenen Wirkungskreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung ist zuständig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine einem Großprojekt zugehörige
Fläche gemäß § 2 des Verwaltungsabkommens über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 1. Dezember 1992 (B Anz. 1993 S. 2842), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905), betroffen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Fläche betroffen ist,
auf die sich eine Freistellung gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), bezieht, und nach Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landesanstalt für Altlastenfreistellung die Voraussetzungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung ist auch zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Gewässerverunreinigungen, schädlichen Bodenveränderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und sonstigen Gefahren im Sinne von § 2 Abs. 5 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie bei Gefahren, erheblichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutzgesetzes, soweit diese Verunreinigungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veränderungen, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen durch schädliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht sind, die innerhalb der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flächen liegen, für welche die Landesanstalt für Altlastenfreistellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Satz 1 zuständig ist. Sie trifft die zur Erfüllung der bodenschutz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und altlastengesetzlichen Pflichten erforderlichen Maßnahmen im Benehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der Behörde, die anderenfalls nach Absatz 1 zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zuständig bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die zuständige Bergbehörde. Gleiches gilt bei stillgelegten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            untertägigen bergbaulichen Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt der für Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Landesfachbehörde. Die untere Landwirtschaftsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellt fest, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr nach § 17 Abs. 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist die untere Landwirtschaftsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit die landwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist, und die untere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstbehörde, soweit die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Fachlich zuständige Behörde im Sinne von § 12 Abs. 8 Satz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist, soweit das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbringen und Einbringen von Materialien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus forstfachlicher Sicht erforderlich
ist, die untere Forstbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus naturschutzfachlicher Sicht
erforderlich ist, die untere Naturschutzbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Schutz des Grundwassers erforderlich
ist, die untere Wasserbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmte Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach diesem Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen Bodenschutzbehörden oder anderen Landesbehörden sowie sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stiftungen des öffentlichen Rechts zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 6 Schlussvorschriften
§ 19 Freistellung
                            Ist eine Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes erfolgt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedürfen Maßnahmen der zuständigen Bodenschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie der zuständigen Bergbehörde, die den Gegenstand der Freistellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berühren, des Einvernehmens der Landesanstalt für Altlastenfreistellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In diesem Fall ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landesanstalt für Altlastenfreistellung unverzüglich zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Freistellung oder damit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zusammenhängende Maßnahmen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Kampfmittel
                            Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht hinsichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Belastung oder möglichen Belastung von Flächen mit Kampfmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 4 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnungen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewährt oder die Vornahme von Ermittlungen oder die Entnahme von Proben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht gestattet oder duldet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer vollziehbaren Anordnung
nach § 5 in Verbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit § 13 Abs. 1 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes oder in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 5 Satz 2 in
Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            macht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 3 und 5 können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kostendeckung
                            (1) Die den unteren Bodenschutzbehörden aus der Wahrnehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden im Rahmen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzausgleichs abgegolten, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die von den unteren Bodenschutzbehörden angeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen, die zur Beseitigung einer Gefahr für Leib und Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Menschen erforderlich sind, trägt das Land im Fall einer Ersatzvornahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kosten, soweit die untere Bodenschutzbehörde den fälligen Kostenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht vom dem Kostenpflichtigen erlangen kann und ein Ersatzanspruch auf anderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtlicher Grundlage nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für andere im Wege der Ersatzvornahme von unteren Bodenschutzbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchgeführte Maßnahmen der Sanierung oder Sicherung trägt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen auf der Grundlage vorheriger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenübernahmeerklärungen gegenüber der anordnenden Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Änderung des Landeswaldgesetzes
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 In-Kraft-Treten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 2. April 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident
des Landtages  von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schaefer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Ministerpräsident  des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Höppner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Raumordnung,  Landwirtschaft
und Umwelt  des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Keller