Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum ZDF-Staatsvertrag Vom 10. Dezember 2015
                            Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum ZDF-Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 10. Dezember 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Ausführung des ZDF-Staatsvertrages vom 10. Dezember 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum ZDF-Staatsvertrag vom 10. Dezember 2015 | 01.01.2016 | 
| § 1 | 01.01.2016 | 
| § 2 | 01.01.2016 | 
| § 3 | 01.01.2016 | 
§ 1
                            Dieses Gesetz regelt das Verfahren für die Bestimmung des Verbandes oder der Organisation, der oder die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. nn des ZDF-Staatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Vertreter in den Fernsehrat entsendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Gesellschaftlich bedeutsame Verbände und Organisationen, die im Bereich Heimat und Brauchtum im Land Sachsen-Anhalt wirken, können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Fernsehrates beim Landtag von Sachsen-Anhalt um die Einräumung eines Entsendungsrechts für den Vertreter im Fernsehrat nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. nn des ZDF-Staatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Landtag stellt den entsendungsberechtigten Verband oder die entsendungsberechtigte Organisation durch Beschluss fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Das Entsendungsrecht des nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            bestimmten Verbandes oder der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            bestimmten Organisation besteht für die gesamte Amtsperiode des Fernsehrates.