Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt Vom 9. Oktober 1992
                            Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau  in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt  Vom 9. Oktober 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 | 15.10.1992 | 
| § 1 | 15.10.1992 | 
| § 2 | 15.10.1992 | 
| § 3 | 15.10.1992 | 
| § 4 | 15.10.1992 | 
| § 5 | 15.10.1992 | 
§ 1
                            In Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Bezeichnungen so zu wählen, daß sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechen (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Sind in Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bezeichnungen nur in männlicher Sprachform enthalten, so ist im amtlichen Sprachgebrauch des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einzelfall die jeweils zutreffende weibliche oder männliche Sprachform zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            In Vordrucken des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die für einzelne Personen geltenden Bezeichnungen nebeneinander in weiblicher und männlicher Sprachform aufzunehmen. Es kann auch eine nicht geschlechtsbezogene Sprachform gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Alle Stellenausschreibungen des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind in weiblicher und männlicher Sprachform vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 9. Oktober 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Landtages  von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Keitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegengezeichnet  und verkündet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident  des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Münch