Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 23. März 2010
                            Gesetz
           
          zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 23. März 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 23. März 2010 | 26.03.2010 | 
| Artikel 1 | 26.03.2010 | 
| Artikel 2 | 26.03.2010 | 
Artikel 1
                            (1) Dem vom 30. Oktober 2009 bis zum 20. November 2009 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 91c GG
            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Vertrag einschließlich seines Anhanges „Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag an dem der Vertrag nach seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Abs. 1
            in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [Entsprechend der Bekanntmachung vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 362) tritt der Staatsvertrag am 01.04.2010 in Kraft.]
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 23. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Der Chef der Staatskanzlei | 
| von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | 
| S t e i n e c k e | Prof. Dr. B ö h m e r | R o b r a | 
| Staatsminister |