Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
                            OrdenErl 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 27.06.1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 27. Juni 1975 (BGBl. I S. 1857)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 10. 7.1975 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1
                            Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Goethe-Medaille
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Goethe-Instituts zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 2
                            Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen (Statut und Ausführungsbestimmungen zum Statut) der Goethe-Medaille.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 3
                            Das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut sowie die Abbildung der Goethe-Medaille werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 4
                            Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der Goethe-Medaille und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundespräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bundesminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bundesminister des Auswärtigen