Zweite Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970
                            KonjAusglRFrV 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 08.10.1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Zweite Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970 vom 8. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2615)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 12.10.1975 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die gemäß der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 940) sowie der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 vom 21. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 411) auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten, noch nicht freigegebenen Konjunkturausgleichsrücklagen werden entsprechend dem jeweiligen Aufkommen von Bund und Ländern vollständig freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.