Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten
                            JArbSchSittV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 03.04.1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 8.10.1986 I 1634
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift: IdF d. § 69 Abs. 4 Nr. 1 G v. 12.4.1976 I 965 mWv 1.5.1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1976 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beschäftigungsverbote
                            (1) Weibliche Jugendliche dürfen in Betrieben und bei Veranstaltungen aller Art als Nackttänzerinnen, Schönheitstänzerinnen oder Schleiertänzerinnen oder mit ähnlichen sie sittlich gefährdenden Tätigkeiten, insbesondere wenn sie dabei unbekleidet oder fast unbekleidet sind, nicht beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Weibliche Jugendliche dürfen als Tanzdamen, Eintänzerinnen, Tisch- oder Bardamen nicht beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Hinweis auf Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
                            Zuwiderhandlungen gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit einem Beschäftigungsverbot nach § 1 dieser Verordnung werden nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 3 bis 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berlin-Klausel
                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 74 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung