Gesetz über die berechnungsrechtliche Behandlung von Investitionszulagen im preisgebundenen Wohnungsbau
                            InvZulBerG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 23.12.1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Gesetz über die berechnungsrechtliche Behandlung von Investitionszulagen im preisgebundenen Wohnungsbau vom 23. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3676, 3678)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 25.12.1974 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das G wurde als Artikel 4 des G v. 23.12.1974 I 3676 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 dieses G am 25.12.1974 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Nichtberücksichtigung der Investitionszulage
                            Bei der Herstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit preisgebundenen Wohnraum ist eine nach § 4a des Investitionszulagengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676) gewährte Investitionszulage in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete nicht zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berlin-Klausel
                            Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.