Monitoring Gesetzessammlung

GGArt91cÄndVtr 1

DE - Deutsches Bundesrecht

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Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

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Ausfertigungsdatum: 21.03.2019
Vollzitat:
"Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 21. März 2019 (BGBl. I S. 1127, 2851)"
Fußnote
(+++ Textnachweis der Bekanntmachungserlaubnis ab: zukünftig in Kraft
- im Übrigen Änderungsvorschrift - kein Textnachweis +++)
Art. 1: Änderungsvorschrift
Art. 2: Bekanntmachungserlaubnis
Art. 3: Inkrafttreten
G v. 4.8.2019 I 1126
Inkraft gem. Bek. v. 13.12.2019 I 2851 mWv 1.10.2019

Präambel

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Art 1 Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Art 2 Bekanntmachungserlaubnis

Der Bund und die Länder können den Wortlaut des
IT-Staatsvertrags
in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.

Art 3 Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
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