Landesverordnung über den Erholungswald "Silberbergen" Vom 17. Juli 1973
                            Landesverordnung über den Erholungswald "Silberbergen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 17. Juli 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über den Erholungswald "Silberbergen" vom 17. Juli 1973 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
| § 4 | 01.01.2003 | 
| Anlage: | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund der
            §§ 8
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
            vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die in
            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Silberbergen" unter  Nummer 28 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Der Erholungswald ist rund 34,5 ha groß und umfaßt die im Kreis Rendsburg-Eckernförde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde und Gemarkung Bistensee, Flur 1, Flurstück 7 teilweise und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde und Gemarkung Ascheffel, Flur 6, Flurstück 54/1, 64/1 und 65 gelegenen Abteilungen 45 und 46, beide teilweise, des Forstamtes Rendsburg. Er wird im Süden durch die Landesstraße 1. Ordnung 265 von Eckernförde nach Owschlag westlich der Gaststätte Baumgarten, im Norden und Westen durch die Feldmark sowie im Osten durch Waldflächen und die Feldmark begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage:
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