Landesverordnung über den Erholungswald "Liether Gehölz" Vom 29. Januar 1975
                            Landesverordnung über den Erholungswald "Liether Gehölz"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 29. Januar 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über den Erholungswald "Liether Gehölz" vom 29. Januar 1975 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
| Anlage: | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund des
            § 8 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die in
            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Liether Gehölz" unter Nr. 60 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Der Erholungswald ist rd. 57,55 ha groß und umfaßt die im Kreis Pinneberg, Gemarkung Elmshorn gelegenen Flurstücke 1/1, 2, 6 und 8 bis 10 der Flur 73, 4 teilweise, 6 bis 9, 10/21 und 11 /1 der Flur 74 sowie 4 teilweise und 5 bis 8 der Flur 75. Er liegt an der südwestlichen Stadtgrenze von Elmshorn und wird im Norden, Osten und Süden durch bebaute Grundstücke und im Westen durch die Feldmark begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage:
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