Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Pinnau und seiner Nebenläufe Mühlenau und Bilsbek Vom 23. Dezember 1975
                            Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Pinnau und seiner Nebenläufe Mühlenau und Bilsbek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 23. Dezember 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Pinnau und seiner Nebenläufe Mühlenau und Bilsbek vom 23. Dezember 1975 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 - Räumlicher Geltungsbereich | 01.01.2003 | 
| § 2 - Genehmigungspflichtige Handlungen | 01.01.2003 | 
| § 3 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund des
            § 66 des Landeswassergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Räumlicher Geltungsbereich
                            (1) Zur Sicherung eines schadlosen Hochwasserabflusses wird beiderseits der Pinnau vom Pinnau-Sperrwerk im Westen bis etwa 1,6 km südwestlich der Wulfsmühle im Osten und von der Einmündung der Bilsbek in die Pinnau beiderseits der Bilsbek bis zu den nordöstlichen Ausläufern des Rantzauer Forstes in der Gemarkung Kummerfeld und von der Einmündung der Mühlenau in die Pinnau beiderseits der Mühlenau bis zu einem Punkt etwa an der Straße "An der Mühlenau" im Südosten in Pinneberg ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die genaue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ist in Grobdarstellung in der topografischen Übersichtskarte durch eine gestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet; die Übersichtskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ist Bestandteil dieser Verordnung. Die ebenfalls zum Bestandteil der Verordnung gemachten Katasterkarten (Deutsche Grundkarten und Katasterplankarten) der laufenden  Nummern 1 bis  19 entsprechen den in der Übersichtskarte quadratisch angelegten Ausschnitten. Die Katasterkarten geben in Feindarstellung durch gestrichelte schwarze Linien die landseitige Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes wieder. Die wasserseitig der gestrichelten schwarzen Linie gelegenen Grundstücke oder Teilgrundstücke werden vom Überschwemmungsgebiet erfaßt. Nicht in das Überschwemmungsgebiet einbezogen sind die Oberflächengewässer innerhalb ihrer Uferlinien und die beiden in das Überschwemmungsgebiet östlich der Einmündung der Bilsbek in die Pinnau inselartig eingelagerten und durch gestrichelte schwarze Linie abgegrenzten Flächen, die beide in Feindarstellung in der Katasterkarte  Nummer 11 ausgewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Die als Anlage im Amtsblatt abgedruckte Karte im 1:100 000 ist in gespeicherter Form unleserlich. Die Anlage ist daher im Intra-/Internet nicht gespeichert!
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Genehmigungspflichtige Handlungen
                            Außer den in
            § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Fällen bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde auch, wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig nach
            § 103 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer entgegen
            § 2
            vorsätzlich oder fahrlässig im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.