Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Krückau und ihrem Nebenlauf Offenau Vom 15. September 1976
                            Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Krückau und ihrem Nebenlauf Offenau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 15. September 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Krückau und ihrem Nebenlauf Offenau vom 15. September 1976 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 - Räumlicher Geltungsbereich | 01.01.2003 | 
| § 2 - Genehmigungspflichtige Handlungen | 01.01.2003 | 
| § 3 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund des
            § 66 des Landeswassergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Räumlicher Geltungsbereich
                            (1) Zur Sicherung eines schadlosen Hochwasserabflusses wird beiderseits der Krückau vom Krückausperrwerk im Westen bis etwa 260 m oberhalb der Einmündung der Ekholter Au (Köllner Bach) im Osten und an der Offenau von ihrer Einmündung in die Krückau bis etwa 680 m südlich des Weges von Klein Offenseth nach Barmstedt (Butterdamm) ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ist in der topographischen Übersichtskarte durch eine gestrichelte Linie grob beschrieben; die Übersichtskarte +) ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Grenze verläuft vom Krückausperrwerk bis Elmshorn beiderseits der Krückau an der Außenböschung des Elbdeiches und der Krückaudeiche in einer Höhe von 2,50 m über NN. Vom Stadtgebiet Elmshorn an aufwärts wird das Überschwemmungsgebiet begrenzt durch die Höhenlinie NN + 2,50 m unterhalb und NN + 3,50 m oberhalb der Pieningschen Mühle. Nicht in das Überschwemmungsgebiet einbezogen sind die Oberflächengewässer innerhalb ihrer Uferlinien, die Fläche nordöstlich des Weges, der zwischen den Grundstücken Sandberg 87 und 89 über den Krückaudeich zur Deichstraße verläuft, die Grundstücke des Seglervereins Elmshorn e.V., des Elmshorner Ruderclubs v. 1909 und des Wassersportvereins Elmshorn e.V., das Sägewerksgelände zwischen der Bundesbahn und der Pieningschen Mühle und die Insel mit der Freibadeanstalt in Elmshorn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus 16 Blatt Katasterplankarten entsprechend den quadratisch angelegten Ausschnitten auf der Übersichtskarte. Die genannten Katasterplankarten können beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe in Itzehoe, beim Landrat des Kreises Pinneberg - Wasserbehörde - in Pinneberg und beim Landrat des Kreises Steinburg - Wasserbehörde - in Itzehoe während der Dienststunden eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Genehmigungspflichtige Handlungen
                            Außer in den in
            § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Fällen bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde auch, wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig nach
            § 103 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer entgegen
            § 2
            vorsätzlich oder fahrlässig im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.