Gesetz einer Neuordnung der landwirtschaftlichen Staats- und Selbstverwaltung Vom 24. Februar 1973
                            Gesetz einer Neuordnung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landwirtschaftlichen Staats- und Selbstverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 24. Februar 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes einer Neuordnung der landwirtschaftlichen Staats- und Selbstverwaltung vom 24. Februar 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz einer Neuordnung der landwirtschaftlichen Staats- und Selbstverwaltung vom 24. Februar 1973 | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 22.02.2019 | 
| § 4 | 01.01.2003 | 
| § 5 | 01.01.2003 | 
§ 1
                            - gestrichen -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            - gestrichen -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft übernehmen die Zuständigkeit der in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            genannten Behörden sowie die der bisherigen Bezirksstellen für Pflanzenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Planung und Durchführung überbetrieblicher Vorhaben zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Entwicklung des ländlichen Raumes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung von Förderungsmaßnahmen für Einzelbetriebe und deren Zusammenschlüsse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung der Unterhaltung der Landesschutzdeiche und Halligdeiche (58 a LWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung der Unterhaltung der landeseigenen Gewässer erster Ordnung und der Außentiefs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 39
                und 40 a LWG) sowie der sonstigen vom Land zu unterhaltenden Gewässer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Beratung in technischen Fragen der Abfallbeseitigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Überwachung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wahrnehmung der Befugnisse nach dem Landeswaldgesetz und entsprechenden Vorschriften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung des amtlichen Pflanzenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung kann ihnen durch Verordnung weitere Aufgaben aus seinem Geschäftsbereich übertragen, soweit dies aus fachlichen und organisatorischen Gründen notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (gestrichen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gesetz über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (GS. S. 101), geändert durch das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurkundungsgesetz
                vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verordnung zur Abweichung von Vorschriften des preußischen Gesetzes über Landeskulturbehörden vom 13. November 1931 (RAnz. Nr. 267),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gesetz über die landwirtschaftliche Verwaltung in Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 213), geändert durch das Gesetz vom 19. Mai 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 53) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften.