AG-GKV-VStG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Ausführungsgesetz zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (AG-GKV-VStG) Vom 27. April 2012

Ausführungsgesetz zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (AG-GKV-VStG) Vom 27. April 2012
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert (Art. 4 Ges. v. 27.05.2021, GVOBl. S. 567)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Entwicklung medizinischer Versorgungsstrukturen im Land vom 27. April 2012 (GVOBl. S. 508)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (AG-GKV-VStG) vom 27. April 201225.05.2012
§ 1 - Gemeinsames Landesgremium25.05.2012
§ 2 - Aufgabenstellung25.05.2012
§ 3 - Mitglieder und Vorsitz11.12.2021

§ 1 Gemeinsames Landesgremium

Bei der für die Gesundheitsplanung zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein wird ein Gemeinsames Landesgremium im Sinne des § 90 a SGB V errichtet.

§ 2 Aufgabenstellung

(1) Das Gemeinsame Landesgremium kann grundsätzliche Fragen der Bedarfsplanung zur flächendeckenden ärztlichen Versorgung behandeln und auf die Regionen bezogene Versorgungsstrukturen entwickeln. Hierbei soll es Aspekte der fachspezifischen Versorgungslücken und der demographischen Entwicklung berücksichtigen. Das Gemeinsame Landesgremium kann darüber hinaus Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben.
(2) Das Gemeinsame Landesgremium hat das Recht auf Stellungnahme nach § 90 a Abs. 2 SGB V.

§ 3 Mitglieder und Vorsitz

(1) Ständige Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums sind
a)
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die für die Gesundheitsplanung zuständige oberste Landesbehörde mit drei Vertretern,
b)
die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein mit drei Vertretern,
c)
die in Schleswig-Holstein vertretenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen gemeinsam als Kostenträger. Diese stellen aus ihrer Mitte sechs Vertreter,
d)
die Schleswig-Holsteinische Krankenhausgesellschaft mit drei Vertretern,
e)
die Ärztekammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern,
f)
die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern,
g)
die kommunalen Landesverbände. Diese benennen aus ihrer Mitte zwei Vertreter,
h)
die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen. Diese bestellen aus ihrer Mitte insgesamt zwei Vertreter. Die Benennung der Vertreter erfolgt durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Das Land führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle ein.
(3) Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der in Absatz 1 festgelegten Vertreter eine Geschäftsordnung.
(4) Jeder Vertreter hat eine Stimme.
(5) Das Gemeinsame Landesgremium kann die Hinzuziehung von Sachverständigen ohne eigenes Stimmrecht beschließen.
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