Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Kooperation in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt Vom 22. Februar 2011
                            Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Kooperation in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 22. Februar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Kooperation in der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt vom 22. Februar 2011 | 31.03.2011 | 
| Eingangsformel | 31.03.2011 | 
| § 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag | 31.03.2011 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 31.03.2011 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zustimmung zum Staatsvertrag
                            (1) Dem zuletzt am 16. November 2010 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
            zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der
            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2
            in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, 22. Februar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                | Peter Harry Carstensen Ministerpräsident | Dr. Juliane Rumpf Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume |