Landesverordnung zur Kostendeckung nach dem Wasserabgabengesetz (Kostendeckungsverordnung-Wasserabgabengesetz - LWAG-KDVO) Vom 11. August 2014
                            Landesverordnung zur Kostendeckung nach dem Wasserabgabengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Kostendeckungsverordnung-Wasserabgabengesetz - LWAG-KDVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 11. August 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Kostendeckung nach dem Wasserabgabengesetz (Kostendeckungsverordnung-Wasserabgabengesetz - LWAG-KDVO) vom 11. August 2014 | 01.01.2014 | 
| Eingangsformel | 01.01.2014 | 
| § 1 - Erstattungsfähiger Verwaltungsaufwand | 01.01.2014 | 
| § 2 - Umfang der Erstattung | 01.01.2014 | 
| § 3 - Kostennachweis und Kostenerstattung | 01.01.2014 | 
| § 4 - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik | 01.01.2014 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 01.01.2014 | 
                            Aufgrund des
            § 6 Absatz 2 des Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erstattungsfähiger Verwaltungsaufwand
                            Der durch den Vollzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , insbesondere durch die Abgabenfestsetzung einschließlich eventueller Widerspruchs- und Klageverfahren, entstandene Verwaltungsaufwand wird durch pauschale Zuweisungen (Kostenerstattungspauschale) erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Umfang der Erstattung
                            (1) Die Kostenerstattungspauschale berücksichtigt die Personalkosten einschließlich der Personalgemeinkosten nach Maßgabe der Personalkostentabelle für die Landesverwaltung Schleswig-Holstein und die Sachkosten. Maßgebend ist die Personalkostentabelle für das dem Veranlagungsjahr folgende Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kostenerstattungspauschale wird für Abgabenbescheide im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Absatz 2 LWAG
            gewährt. Mit der Pauschale ist insbesondere auch der Aufwand für Vorauszahlungsbescheide und Änderungsbescheide abgegolten. Für den Abgabenbescheid (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Absatz 2 LWAG
            ) werden drei Stundenwerte der Personalkostentabelle, einschließlich der Personalgemeinkosten, einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, A 9 (gD), zuzüglich 20 % für Sachkosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für Nichtveranlagungsentscheidungen gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Absatz 3 LWAG
            berechnet sich die Kostenerstattungspauschale nach einem Stundenwert der Personalkostentabelle, einschließlich der Personalgemeinkosten, einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, A 9 (gD), zuzüglich 20 % für Sachkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kostennachweis und Kostenerstattung
                            Die unteren Wasserbehörden haben die für die Auszahlung der Kostenerstattungspauschale nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
            erforderlichen Unterlagen der obersten Wasserbehörde nachzuweisen. Die Auszahlung der danach berechneten Kostenerstattungspauschale erfolgt rückwirkend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik
                            (1) Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands, zur Förderung der elektronischen Abwicklung von Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren und für das Kostenerstattungsverfahren nutzen die unteren Wasserbehörden für den Vollzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LWAG
            die von der obersten Wasserbehörde bestimmten Informations- und Kommunikationstechnik. Mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde kann in begründeten Fällen für eine bestimmte Übergangszeit davon abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kosten für die Entwicklung und Pflege der Fachverfahren und Fachanwendungen trägt die oberste Wasserbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, 11. August 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Robert Habeck
             
            Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ländliche Räume