AbgVerhaltRegl SH 2018
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vom 28. September

Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Vom 28. September
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 28. September06.06.2017
Eingangsformel06.06.2017
§ 1 - Anzeigepflicht06.06.2017
§ 2 - Rechtsanwälte06.06.2017
§ 3 - Veröffentlichung06.06.2017
§ 4 - Spenden06.06.2017
§ 5 - Hinweise auf Mitgliedschaft06.06.2017
§ 6 - Interessenverknüpfung im Ausschuss06.06.2017
§ 7 - Rückfrage06.06.2017
§ 8 - Verfahren06.06.2017
§ 9 - Übergangsregelung06.06.2017
§ 10 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten06.06.2017
Aufgrund des § 47 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG -)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992, S. 225) zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) hat sich der Schleswig-Holsteinische Landtag am 28. September 2018 Verhaltensregeln gegeben.
Diese werden nachstehend bekannt gemacht:

§ 1 Anzeigepflicht

(1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen:
1.
Geburtsort und -datum, Beruf;
2.
aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag regelmäßige Tätigkeiten. Dazu gehören die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit sowie Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereines, Verbandes sowie einer Stiftung.
(2) Ein Mitglied des Landtages ist zusätzlich verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden einmaligen und regelmäßigen Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen:
1.
entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht entfällt für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung;
2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereines, Verbandes sowie einer Stiftung;
3.
das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
4.
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften in der Art und Höhe, wenn
a)
dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird oder
b)
aus der Gesellschafterstellung eine miterwirtschaftende Tätigkeit folgt, die von der Gesellschaft nicht eigens vergütet wird.
Die Grenzen der Anzeigepflicht legt die Präsidentin oder der Präsident in den gemäß Absatz 5 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.
(3) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die jährlichen Gesamteinkünfte aus den nach Absatz 2 anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen anzugeben, wenn diese im Jahr den Betrag von 12.000 Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hierbei die Einkünfte im Sinne von
§ 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
.
(4) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Die Anzeige der Gesamteinkünfte nach Absatz 3 muss bis zum Ablauf des zweiten Quartals des folgenden Kalenderjahres erfolgen.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen über Inhalt, Umfang und gegebenenfalls abweichende Zeitpunkte der Anzeigepflicht.

§ 2 Rechtsanwälte

(1) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Schleswig-Holstein auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn der Gegenstandswert einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten in den Ausführungsbestimmungen (
§ 1 Absatz 5) festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
(2) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Land Schleswig-Holstein auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn der Gegenstandswert einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten in den Ausführungsbestimmungen (
§ 1 Absatz 5) festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 3 Veröffentlichung

Die Angaben zu § 1
Absatz 1 und 2 werden als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht. Für die Angaben zu
§ 1 Absatz 3 werden aus den jährlichen Gesamteinkünften die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte errechnet, indem die jährlichen Gesamteinkünfte durch zwölf dividiert werden. Die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte werden in folgender Staffelung ausgewiesen:
Die Stufe 1 erfasst durchschnittliche monatliche Einkünfte in einer Größenordnung von 1.000 bis 3.500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50.000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75.000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100.000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150.000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250.000 Euro. Bei allen folgenden Stufen, deren Nummerierung sich fortlaufend erhöht, werden jeweils 30.000 Euro zum Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe addiert. Die Einkünfte werden der entsprechenden Stufe zugeordnet, sofern der Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe überschritten wurde. Von der Veröffentlichung der in Satz 2 bis 5 genannten Angaben kann die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausnahmen zulassen.

§ 4 Spenden

(1) Ein Mitglied des Landtages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.
(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5.000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.
(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spenderin oder desselben Spenders zusammen den Wert von 10.000 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages zu veröffentlichen.
(4) Für Spenden an ein Mitglied des Landtages findet
§ 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien
entsprechende Anwendung.
(5) Geldwerte Zuwendungen
1.
aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,
2.
zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtages oder seiner Fraktionen oder als Repräsentantin oder Repräsentant des Landtages
gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen.
(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden. Einer Anzeige und Aushändigung bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der von der Präsidentin oder dem Präsidenten in den Ausführungsbestimmungen (
§ 1 Absatz 5) festgelegt wird. Besteht eine Anzeige- und Aushändigungspflicht, kann das Mitglied des Landtages beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse abzüglich des Betrages nach Satz 2 zu behalten.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über die Verwendung angezeigter und ausgehändigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.

§ 5 Hinweise auf Mitgliedschaft

Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.

§ 6 Interessenverknüpfung im Ausschuss

Ein Mitglied des Landtages hat vor der Beratung im Ausschuss auf eine Interessenverknüpfung hinzuweisen, wenn es an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mitwirkt, an dem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat.

§ 7 Rückfrage

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.

§ 8 Verfahren

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt die Präsidentin oder der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Sie oder er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
(2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach
§ 46 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes
als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Ältestenrates, nimmt das betroffene Mitglied des Landtages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat gegen das Mitglied des Landtages, das anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. Die Präsidentin oder der Präsident macht die Festsetzung durch Verwaltungsakt geltend. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
(5) In Fällen des § 46 Absatz 3 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes
leitet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des
§ 46 Absatz 2 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes
auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Präsidentin oder der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach
§ 46 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes
vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen
§ 46 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes
vorliegt. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch gemäß
§ 46 Absatz 3 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes
durch Verwaltungsakt geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach dem
Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetz
verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach
§ 46 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes
als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 9 Übergangsregelung

Abweichend von § 1
Absatz 4 Satz 1 sind die erstmaligen Anzeigen nach den Verhaltensregeln der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum Ende des ersten Quartals 2019 einzureichen. Für das Jahr 2017 sind anstelle der jährlichen Gesamteinkünfte nach
§ 1 Absatz 3 die Einkünfte aus den nach
§ 1 Absatz 2 anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen, wenn diese den Betrag von 7.000 Euro übersteigen, ab dem 1. Juni 2017 anzugeben.

§ 10 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verhaltensregeln treten mit Wirkung vom 6. Juni 2017 in Kraft. Mit Wirkung vom selben Tag treten die Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1995, S. 63)
*)
, zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 27. Juni 2012 (GVOBl. Schl.-H. 2012, S. 590), außer Kraft.
Kiel, 28. September 2018
Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Klaus Schlie
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 1101-5-1
Markierungen
Leseansicht