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Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds für die Altersentschädigung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vom 25. März 2022

Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds für die Altersentschädigung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vom 25. März 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds für die Altersentschädigung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 25. März 202207.06.2022
Eingangsformel07.06.2022
§ 1 - Errichtung07.06.2022
§ 2 - Aufgaben07.06.2022
§ 3 - Zuführung der Mittel07.06.2022
§ 4 - Verwaltung, Anlage der Mittel07.06.2022
§ 5 - Verwendung des Sondervermögens07.06.2022
§ 6 - Vermögenstrennung07.06.2022
§ 7 - Berichtswesen07.06.2022
§ 8 - Auflösung07.06.2022
§ 9 - Inkrafttreten07.06.2022
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung

(1) Zur Finanzierung der Altersentschädigung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages ab der 20. Wahlperiode und der Versorgung ihrer Hinterbliebenen, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf die Versorgung nach dem Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetz haben, wird unter dem Namen „Versorgungsfonds für die Altersentschädigung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages“ ein Sondervermögen errichtet.
(2) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Kiel.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Finanzierung der Altersentschädigung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages ab der 20. Wahlperiode und der Versorgung ihrer Hinterbliebenen, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf die Versorgung nach dem Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetz haben. Ziel ist eine Deckung der Abgeordnetenversorgung zur Entlastung des Landeshaushalts.
(2) Unmittelbare Ansprüche von Abgeordneten und ihren Hinterbliebenen oder Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 3 Zuführung der Mittel

(1) Das Sondervermögen wird aus den Zuführungen des Landes Schleswig-Holstein und den daraus erzielten Erträgen finanziert.
(2) Ab Beginn der 20. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages werden dem Sondervermögen jährlich Mittel nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 SH AbgG zugeführt. Die Zuführungen erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages zu Lasten des Einzelplans 01 bis zum 15. Dezember eines Kalenderjahres.

§ 4 Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium und der Landtagsverwaltung geregelt. Die Mittel des Sondervermögens sind gemeinsam mit den Mitteln des Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein mit Einverständnis der Deutschen Bundesbank im Rahmen der mit ihr gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 VersFondsG S-H zu treffenden Vereinbarung anzulegen. Die Vermögensentwicklung wird von der Bundesbank im Rahmen einer Fondsbuchhaltung ausgewiesen.
(2) § 3 Absatz 2 bis 4 VersFondsG S-H findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Verwendung des Sondervermögens

(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Versorgungsaufwendungen für die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Personen verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für die mit der Verwaltung des Sondervermögens unmittelbar verbundenen Kosten.
(2) Die Verwendung der Mittel nach Maßgabe des Haushalts darf nur auf Grundlage eines vom Landtag auf Vorschlag des Finanzausschusses zu beschließenden Entnahmeplans erfolgen. Der Entnahmeplan enthält insbesondere den Bestand des Sondervermögens sowie die prognostizierte Entwicklung der Zuführungen, der Versorgungsaufwendungen und der Entnahmen in den jeweils nächsten fünf Jahren. Ist absehbar, dass das Sondervermögen das Ziel der langfristigen Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen verfehlen wird, sind im Entnahmeplan ferner geeignete Gegenmaßnahmen aufzuzeigen, um das Sondervermögen als Grundlage für die Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen dauerhaft zu erhalten. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident leitet dem Finanzausschuss in Abstimmung mit dem Finanzministerium eine entsprechende Vorlage zu. Sie oder er kann zur Unterstützung bei Vorbereitung der Vorlage einen Dritten beauftragen.
(3) Höhe und Zeitpunkt der Entnahmen werden durch die Haushaltsgesetze geregelt.
(4) Entnahmen aus dem Sondervermögen, die in dem betreffenden Haushaltsjahr nicht verausgabt werden, sind dem Sondervermögen wieder zuzuführen. Anstelle einer Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen kann eine Verrechnung mit den nach § 3 vorgesehenen Zuführungen erfolgen.

§ 6 Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Schleswig-Holstein, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Es erfolgt eine gemeinsame Anlage mit den von der Bundesbank verwalteten Mitteln des Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein nach § 4 Absatz 1 Satz 2.

§ 7 Berichtswesen

Das Finanzministerium berichtet dem Finanzausschuss halbjährlich über die Vermögensentwicklung vermittels der Daten aus der Fondsbuchhaltung der Bundesbank. Die Vermögensentwicklung wird im Wirtschaftsplan und in der Jahresrechnung nach § 7 und § 8 VersFondsG S-H gesondert ausgewiesen.

§ 8 Auflösung

Eine vorzeitige Auflösung des Sondervermögens ist nur durch Landesgesetz möglich.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages in Kraft.
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