Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen
                            EhrZAnerkErl 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 03.08.1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 3. August 1964 (BGBl. I S. 644)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 22. 8.1964 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1
                            Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Ehrenzeichen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 2
                            Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 3
                            Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundespräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bundesminister des Innern