Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost
                            ARGEuaÄndG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 06.03.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 15. 3.1997 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1: ARG 105-29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 bis 3: Änderungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4: Übergangsvorschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5: Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1 Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG)
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 2 und 3 ----
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 4
                            Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 5
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.