Verordnung über die Angabe von Arzneimittelbestandteilen
                            AMBtAngV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 04.10.1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Verordnung über die Angabe von Arzneimittelbestandteilen vom 4. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1968)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab:  1. 1.1992 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 12 Abs. 1a des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die in der Anlage genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Angabe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes, soweit es sich nicht um wirksame Bestandteile handelt und sie in Arzneimitteln der in der Anlage jeweils genannten Anwendungsbereiche verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Werden Geruchs- oder Aromastoffe in Arzneimitteln in den in der Anlage unter den Nummern 1.1 oder 2 genannten Anwendungsbereichen verwendet, so dürfen diese mit der zusammenfassenden Bezeichnung "Geruchsstoffe" oder "Aromastoffe" angegeben werden. Enthalten sie Bergamottöl, Beta-Asaron oder Safrol, so sind diese anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Werden Farbstoffe verwendet, so dürfen diese mit der Bezeichnung "Farbstoff" oder "Farbstoffe", gefolgt von der EWG-Nummer oder den EWG-Nummern, angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Werden Alkyl-4-hydroxybenzoate als Konservierungsmittel verwendet, so dürfen diese mit der Bezeichnung "Paraben" oder "Parabene", gefolgt von der EWG-Nummer oder den EWG-Nummern, angegeben werden. Dies gilt nur für Arzneimittel in den in der Anlage unter den Nummern 1.1 und 2 genannten Anwendungsbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            1 Stoffe zur pH-Wert-Einstellung oder zur Pufferung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 in Arzneimitteln zur Anwendung auf der Haut und Schleimhaut einschließlich der Vaginalschleimhaut, mit Ausnahme der Arzneimittel zur Anwendung am Auge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Äpfelsäure und ihre Salze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bernsteinsäure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Citronensäure und ihre Natriumsalze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Essigsäure und ihre Magnesium-, Natrium- und Kaliumsalze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kaliumhydroxid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maleinsäure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Milchsäure und ihr Natriumsalz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natriumcarbonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natriumhydrogencarbonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natriumhydroxid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Salzsäure und ihre Natrium-, Kalium-, Magnesium- und Calciumsalze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwefelsäure und ihre Natrium-, Kalium- und Magnesiumsalze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weinsäure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 in Arzneimitteln zur Anwendung am Auge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Essigsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kaliumhydroxid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natriumcarbonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natriumhydrogencarbonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natriumhydroxid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Salzsäure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stoffe in oral anzuwendenden Arzneimitteln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Äpfelsäure und ihre Salze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bernsteinsäure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Cellulose
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Citronensäure und ihre Natriumsalze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drucktinten und ihre Bestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Essigsäure und ihre Magnesium-, Natrium- und Kaliumsalze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fette, natürliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gelatine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kaliumhydroxid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maleinsäure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mono- und Disaccharide, abbaubare, ausgenommen Lactose, sowie Sorbit und Xylit, wenn mit der Tagesdosis des Fertigarzneimittels für Erwachsene nicht mehr als 3 g und für Kinder nicht mehr als 2 g verabreicht werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Milchsäure und ihr Natriumsalz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natriumcarbonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natriumhydrogencarbonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natriumhydroxid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öle, natürliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Salzsäure und ihre Natrium-, Kalium-, Magnesium- und Calciumsalze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwefelsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Siliciumdioxid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stärke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weinsäure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stoffe in Impfstoffen in physiologisch unbedeutenden Mengen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aminosäuren und Peptide, Purine und Pyrimidine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrolyte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mono- und Disaccharide, abbaubare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vitamine und ihre Vorprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuckeralkohole (Dulcit, Inosit, Mannit, Sorbit)