Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
                            ÄApprOÄndV 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 19.12.1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab:  1. 1.1984 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 2
                            (1) § 13 Abs. 4 Satz 1 ist erstmals auf Studierende anzuwenden, deren Prüfungsleistungen in allen drei Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bewertet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Wiederholungen von Prüfungen oder Prüfungsabschnitten, die vor ihrem Inkrafttreten nicht bestanden wurden, sofern die letzte Wiederholungsprüfung bis zum 31. Dezember 1984 abgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 3
                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 4
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit