Monitoring Gesetzessammlung

IHKSachvöBestV BE

DE - Landesrecht Berlin

IHKSachvöBestV BE

Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin Vom 10. November 1967

Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen
durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Vom 10. November 1967
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 10. November 196725.11.1967
Eingangsformel25.11.1967
§ 125.11.1967
§ 225.11.1967
§ 325.11.1967
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung
und des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920 / GVBl. 1957 S. 69), geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 981 / GVBl. S. 994), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin ist befugt, Sachverständige nach
§ 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie Personen nach
§ 36 Abs. 2 der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
(2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Aufsicht über die in Absatz 1 genannten Personen. Sie ist zuständig für eine Rücknahme der Bestellungen, auch wenn diese vor dem 1. Januar 1958 von anderen Behörden ausgesprochen worden sind.

§ 2

Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Sachverständiger oder anderer Personen bleiben unberührt. Dies gilt auch für das Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. November 1967
Der Senat von Berlin
Klaus Schütz Dr. König
Regierender Bürgermeister Senator für Wirtschaft
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht