Gesetz zu der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) vom 28. November 1975 sowie zu der Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung vom 28. November 1975 Vom 8. Juli 1976
                            Gesetz zu der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern  über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG  (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung)  vom 28. November 1975  sowie zu der Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern  zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung  vom 28. November 1975  Vom 8. Juli 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Gesetz zu der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) vom 28. November 1975 sowie zu der Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung vom 28. November 1975 vom 8. Juli 1976 | 15.07.1976 | 
| Eingangsformel | 15.07.1976 | 
| § 1 | 15.07.1976 | 
| § 2 | 15.07.1976 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Länder über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) vom 28. November 1975 (einschließlich der Protokollnotizen) sowie der Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung vom 28. November 1975 wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Rahmenvereinbarung (einschließlich der Protokollnotizen) und die Zusatzvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem Rahmenvereinbarung und Zusatzvereinbarung in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            O x f o r t Bürgermeister