Gesetz zum Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin Vom 8. Februar 1994
                            Gesetz zum Staatsvertrag über die Beziehungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. Februar 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin vom 8. Februar 1994 | 19.02.1994 | 
| Eingangsformel | 19.02.1994 | 
| § 1 | 19.02.1994 | 
| § 2 | 19.02.1994 | 
| § 3 | 19.02.1994 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem
            Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt. Der
            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Zuständige Behörde für die Durchführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrages
            ist die für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Senatsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diepgen