Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen Vom 8. Oktober 1946 in der Fassung vom 31. Dezember 1967 (GVBl. Sb II 753-2)
                            Anordnung über die hygienische Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. Oktober 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 31. Dezember 1967 (GVBl. Sb II 753-2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 in der Fassung vom 31. Dezember 1967 (GVBl. Sb II 753-2) | 31.12.1967 | 
| Eingangsformel | 31.12.1967 | 
| § 1 | 31.12.1967 | 
| §§ 2 und 3 | 31.12.1967 | 
| § 4 | 31.12.1967 | 
| § 5 | 31.12.1967 | 
                            Auf Grund des § 35 des
            Reichsgesetzes betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 306) und des Befehls der Alliierten Kommandantur vom 7. März 1946 - BK/O (46) 114 - wird folgendes bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die Abteilung für Gesundheitsdienst - Landesgesundheitsamt - bestimmt eine Kommission, ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Kommission haben mindestens ein Hygieniker und ein Techniker anzugehören; für bestimmte Teilfragen können besondere Sachverständige herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 2 und 3
§ 4
                            (1) Zum Schutz der Umgebung der Brunnenanlagen werden folgende Sonderbestimmungen erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine engere Schutzzone - das Gelände in 100 m Abstand von den Brunnen nach allen Seiten hin - ist von menschlicher Ansiedlung und jeglicher Bebauung freizuhalten. Hat eine Bebauung dieser Schutzzone bereits stattgefunden, so muß die Beseitigung der Abfallstoffe und der Abwässer nach Sondervorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesgesundheitsamts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgen, die auf Grund der Forderungen der Kommission zu erlassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine weitere Schutzzone - das Gelände in 500 m Abstand von den Brunnen nach allen Seiten hin, zumindest aber im zufließenden Grundwasserstrom - muß von Untergrundverrieselungen und Kläranlagen, Senkgruben und ähnlichen Bauwerken beziehungsweise Eingriffen in den Untergrund freigehalten werden. Soweit erforderlich, sind Sondervorschriften, wie zu § 4 Nr. 1, zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Neubesiedelung dieser Zonen darf nur mit Genehmigung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesgesundheitsamts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die Anordnung tritt am Tage nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Verordnungsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magistrat der Stadt Berlin