Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) Vom 6. November 1997
                            Gesetz zur Ausführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (AGTierNebG)
           
          Vom 6. November 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 21.09.2012 (GVBl. S. 290) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 6. November 1997 | 16.11.1997 | 
| Eingangsformel | 16.11.1997 | 
| § 1 - Beseitigungspflichtiger | 28.07.2006 | 
| § 2 - Einzugsbereiche | 28.07.2006 | 
| § 3 - Kosten und Entgelte | 03.10.2012 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 11.04.2002 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beseitigungspflichtiger
                            (1) Das Land Berlin ist Beseitigungspflichtiger im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Pflicht zur Beseitigung gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zur Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes gehören die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung des in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichneten Materials.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einzugsbereiche
                            (1) Der Einzugsbereich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Gebiet des Landes Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Tierische Nebenprodukte gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind durch die Beseitigungseinrichtung zu beseitigen, die im Land Berlin gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der Erfüllung der Aufgabe beauftragt ist oder der gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Pflicht zur Beseitigung übertragen wurde. Dabei kann diese Beseitigungseinrichtung die tierischen Nebenprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandeln, verarbeiten oder endgültig beseitigen, die außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Tierkörper von Heimtieren nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
            des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die zuletzt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung (EG) Nr. 668/2004
            der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. EG Nr. L 112 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung [EG] Nr. 1774/2002
            ) unterfallen nicht der Einzugsbereichsregelung nach Absatz 1 und nicht der Pflicht zum Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten durch eine Beseitigungseinrichtung, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder Anlagen vergraben werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen, bedeckt von einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, vergraben werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
                beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kosten und Entgelte
                            (1) Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhebt der Beseitigungspflichtige vom Besitzer Entgelte oder Gebühren. Bedient sich der Beseitigungspflichtige nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Dritten, so werden die Entgelte durch diesen erhoben. Ist die Pflicht zur Beseitigung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, übertragen worden, so erhebt diese ein Entgelt. Für die nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beseitigungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, die in einem Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieb anfallen, gilt der Inhaber des Betriebes als Besitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Höhe der Entgelte oder Gebühren wird durch Rechtsverordnung von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. Die Erhebung von Entgelten oder Gebühren dient der Deckung der Kosten der unschädlichen Beseitigung des in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichneten Materials. Bei der Festsetzung sind neben den Kosten die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Ist einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, die Pflicht zur Beseitigung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen worden, bedürfen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, Entgeltlisten und sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen jährlich der Genehmigung der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnungen Befreiungen von der Gebühren- oder Entgeltpflicht und Ermäßigungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diepgen