AG G 10
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Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10) in der Fassung vom 25. Juni 2001

Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
(AG G 10) in der Fassung vom 25. Juni 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.12.2003 (GVBl. S. 571)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10) in der Fassung vom 25. Juni 200122.07.2001
§ 1 - Anordnung von Beschränkungen13.12.2003
§ 2 - Unterrichtung und Befugnisse einer Kommission13.12.2003
§ 3 - Unterrichtung des Ausschusses für Verfassungsschutz13.12.2003
§ 4 - Inkrafttreten22.07.2001

§ 1 Anordnung von Beschränkungen

Oberste Landesbehörde im Sinne des
§ 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, die Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses anordnen kann, ist die Senatsverwaltung für Inneres. Über die Anordnung entscheidet der Senator für Inneres, im Falle seiner Verhinderung der zuständige Staatssekretär, auf Antrag des Leiters der Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres oder seines Vertreters.

§ 2 Unterrichtung und Befugnisse einer Kommission

(1) Die oberste Landesbehörde unterrichtet eine Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor ihrem Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Unterrichtung geschieht dann unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hebt die Behörde unverzüglich auf. Die Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne von
§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes
.
(2) Die Kontrollbefugnisse der Kommission und von einzelnen durch die Kommission beauftragten Mitgliedern erstrecken sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem
Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeitern sowie den einzelnen durch die Kommission beauftragten Mitgliedern ist dabei insbesondere
1.
Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2.
Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
3.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die Kommission kann dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann auf seinen Antrag mit der Prüfung von Einzelfällen von der Kommission beauftragt werden.
(3) Die oberste Landesbehörde unterrichtet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Einstellung einer Beschränkungsmaßnahme über die von ihr nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes
vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Kann zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend über die Mitteilung an den Betroffenen entschieden werden, so wird die Kommission innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme erneut unterrichtet. Einer Mitteilung an den Betroffenen bedarf es nicht, wenn die Kommission einstimmig festgestellt hat, dass
1.
diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,
2.
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und
3.
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
Hält die Kommission eine Mitteilung an den Betroffenen für geboten, so veranlasst die Behörde sie unverzüglich.
(4) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und einer der Anzahl der im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen entsprechenden Anzahl von Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Abgeordnetenhaus für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe gewählt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neuwahl der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet. Die stärkste Fraktion hat das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzenden. Jede Fraktion hat das Vorschlagsrecht für die Wahl eines Beisitzers. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter gewählt. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des in
§ 3 genannten Ausschusses bedarf.
(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Beratungen der Kommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.
(7) Der Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung im Rahmen des Haushaltsplans des Abgeordnetenhauses von Berlin zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Abgeordnetenhauses von Berlin gesondert auszuweisen. Der Kommission sind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Unterrichtung des Ausschusses für Verfassungsschutz

Die oberste Landesbehörde unterrichtet über die Durchführung des
Artikel 10-Gesetzes , soweit Beschränkungsmaßnahmen von ihr angeordnet worden sind, auf Anforderung, mindestens aber in Abständen von sechs Monaten, den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses in geheimer Sitzung umfassend, soweit nicht die Überprüfung der Beschränkungsmaßnahmen in die Zuständigkeit der Kommission nach
§ 2 fällt.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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